Dank eines Smartphones ist man nicht nur ständig erreichbar, sondern man hat auch stets eine Kamera zur Hand. Und im Gegensatz zur früheren Analogfotografie muss auch keiner mehr ins Fotolabor, um die Schnappschüsse zu betrachten.
Folge davon ist, dass sich immer mehr Paare sich freizügig ablichten oder gar beim Sex filmen. Das, was solange die Beziehung intakt ist, dem einen oder anderen den besonderen Kick gibt, kann ziemlich böse werden, wenn die Beziehung endet und die Fotos nicht gelöscht werden. Die alte Regel „Der Gentleman genießt und schweigt“, ist heute in den Köpfen vieler nicht mehr so richtig verankert, so dass derart intimes Fotomaterial nicht selten dazu benutzt wird, sich am Ex Partner zu rächen oder ihn gar zu erpressen.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 13.10.2015 (VI ZR 271/14), in Bestätigung eines vorangegangenen Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz, entschieden, dass der Ex-Partner bei Beendigung der Beziehung zur Löschung intimer Aufnahmen verpflichtet ist. Dies jedenfalls dann, wenn der Ex-Partner dies ausdrücklich verlangt. Geklagt hatte eine junge Frau, deren Ex, ein Fotograf, mit Zustimmung freizügige Fotos und Videos, auch beim Liebesspiel, geschossen bzw. gedreht hatte und die jetzt befürchtete, dass diese im Nachhinein veröffentlicht werden würden. Der Umstand, dass die Frau beim Anfertigen der Fotos bzw. Videos ihre Zustimmung erteilt hatte, steht dem Anspruch auf Löschung nicht entgegen denn, so die Richter, sei es nicht ersichtlich, weshalb ein Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft ausgeschlossen sein sollte. Einen Löschungsanspruch gilt auch für solche Fotos und Videos, die die Frau von sich selbst gemacht und ihrem Liebhaber zugänglich gemacht hat. Für Fotos im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubsituationen besteht nach Auffassung der Richter der Löschungsanspruch dagegen nicht. Diese dürfen auch bei beendeter Beziehung behalten werden.
Anmerkung:
Sollen die Fotos nicht nur privat sein, sondern auch beruflich genutzt werden, weil die Freundin oder Ehefrau einem Fotografen Modell steht, dann sollte auf jeden Fall vor der Anfertigung eine schriftliche Regelung darüber getroffen werden, ob, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen die Bilder publiziert werden dürfen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Grundsätzlich sollte aber, jedenfalls aus Sicht der oder des abgebildeten, der Abschluss eine solche Vereinbarung gut überdacht werden, denn das, was heute noch Vergnügen ist, kann ansonsten morgen ein absoluter Albtraum werden.
Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, dass auch wirklich alle Dateien gelöscht worden sind, dann sollten sie von ihrem Ex Partner sich dies nicht nur schriftlich versprechen lassen, sondern ein solches Versprechen auch gleichzeitig mit einer Vertragsstrafe verbinden, die fällig wird für den Fall, dass doch irgendwo ein Foto auftaucht.