Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014 (IX ZB 16/13) nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen.
Nach § 78 Abs. 1 InsO ist grds. auch der Insolvenzverwalter berechtigt, noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebung eines Beschlusses derselben zu beantragen. Auf einen solchen Antrag hin hat das Insolvenzgericht den Beschluss aufzuheben, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht.
Das Antragsrecht des Insolvenzverwalters soll die Interessen der nicht erschienenen Gläubiger wahren. Dies sei jedoch dann nicht von Nöten, wenn die Gläubigerversammlung die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters, der einen Gesamtschaden gegen den Insolvenzverwalter geltend machen soll, fordert. Denn dann liege dies – so der BGH- regelmäßig im gemeinsamen Interesse aller Insolvenzgläubiger, auch der Abwesenden, denn die erfolgreiche Durchsetzung eines solchen Anspruchs komme allen Insolvenzgläubigern zugute. Ein Antragsrecht des Insolvenzverwalters sei in diesem Fall nicht geboten.