Auch, wenn Schwarzarbeit sowohl für Auftragnehmer als auch Auftraggeber auf den ersten Blick interessant erscheint, weil auf beiden Seiten Steuern gespart werden können, so kann, ungeachtet einer damit einhergehenden Strafbarkeit, auf den zweiten Blick Schwarzarbeit sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer ungeahnte Konsequenzen haben. Dies deshalb, weil in derartigen Fällen wegen bewussten Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz weder Zahlungsansprüche des Unternehmers noch Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen (BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13 und BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13). Wird also der Unternehmer nicht (vollständig) bezahlt, dann kann er seinen Werklohn nicht erfolgreich klageweise durchsetzen. Ebenso kann der Besteller, wenn Mängel auftreten, und der Unternehmer die Beseitigung verweigert, nicht erfolgreich seine Gewährleistungsrechte ausüben.
In einem neuerlich zu dieser Thematik am 11.06.2015 erlassenen Urteil des BGH (VII ZR 216/14) hat dieser nunmehr auch darüber entschieden, dass dem Besteller in derartigen Fällen auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers, die darin besteht, dass der Besteller für die mangelhafte Leistung zu viel bezahlt hat, verlangen kann.
Zwar könne der Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte – so die Richter – jedoch gemäß § 817 S. 2 BGB dann nicht, wenn der Besteller wie hier mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung und somit auch die Zahlung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom BGH (Urt. v. 31.05.1990 – VII ZR 336/89) noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war.
Fazit:
Die vermeintlich günstige Schwarzarbeit kann dann, wie der Fall zeigt, im Ergebnis doch teurer werden, als wenn ein Unternehmen zu regulären Bedingungen beauftragt worden wäre.