Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden besteht grundsätzlich Informantenschutz. Dies bedeutet Journalisten sind grundsätzlich berechtigt Angaben zu ihren Informanten und dem Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünften zu verweigern, vergl. §§ 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, 102 Abs. 1 Nr. 4 AO.
Der BGH hat nunmehr in seinem Beschluss vom 04.12.2012 (VI ZB 2/12) klargestellt, dass dies jedoch nicht gilt, wenn der Journalist bereits zuvor im Rahmen eines Strafprozesses als Zeuge eine Aussage gemacht und damit auf den Informantenschutz verzichtet hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
„In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Zeugnisverweigerung der Beteiligten zu 4 und zu 5 für unberechtigt zu erklären, wie folgt begründet:
Diese Zeugen könnten sich nicht mit Erfolg auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen. Nach dieser Vorschrift seien zwar Personen, die in einem Rundfunksender arbeiteten, grundsätzlich berechtigt, Angaben zu ihren Informanten (den Beteiligten zu 1 bis 3) und dem Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünfte zu verweigern. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Zeugnisverweigerung bezüglich des Namens eines Informanten und des Inhalts des mit diesem geführten Gesprächs bestehe jedoch dann, wenn der Pressemitarbeiter den Informanten bereits öffentlich bekannt gegeben und über den Inhalt der mit diesem geführten Gespräche berichtet habe. Denn der Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts liege im Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den Medien und den privaten Informanten und – mittelbar – in der Gewährleistung einer institutionellen eigenständigen und funktionsfähigen Presse. Das Zeugnisverweigerungsrecht diene jedoch nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen. Diese Grundsätze gälten auch im Streitfall. Denn die Beteiligten zu 4 und 5 hätten zum Inhalt der Gespräche mit den Beteiligten zu 1 bis 3 vor dem Landgericht H. in öffentlicher Sitzung umfassend ausgesagt. Auch in einem solchen Fall sei nach Auffassung des Senats der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berührt.
2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehören auch die Prozessgesetze. Im Interesse der Pressefreiheit einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege andererseits enthält § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für Presseangehörige eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht. Dies ist kein persönliches Privileg der Presseangehörigen. Der Zweck der Privilegierung liegt vielmehr unmittelbar in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und den privaten Informanten und mittelbar in der Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse. Die Privilegierung dient insbesondere nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen. Dementsprechend ist das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt, nicht aber ein umfassendes Recht zur Geheimhaltung von Tatsachen eingeräumt worden, die zur Rechtsverfolgung der von einer Presseveröffentlichung nachteilig betroffenen Personen erheblich sind (BVerfG, NJW 2002, 592 f. unter Hinweis auf BVerfGE 20, 162, 176; 36, 193, 204; 64, 108, 114 f.; 95, 28, 36).
b) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO regelmäßig nicht auf einen Pressevertreter anzuwenden ist, der seine Beziehung zu bestimmten Informanten, über die er als Zeuge bekunden soll, namentlich und inhaltlich bereits offengelegt hat, sofern das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten durch die Zeugenaussage nicht weiter als bereits geschehen beeinträchtigt wird. Dies ist entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht nur dann der Fall, wenn ein Pressevertreter sich selbst als Autor eines Artikels bezeichnet hat, in dem ein Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt wird (so in dem Fall BVerfG, aaO).
Auch wenn ein Pressevertreter – ohne sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (mit Erfolg) berufen zu haben – in einem Rechtsstreit in öffentlicher Sitzung umfangreich zur Person eines Informanten und zu den mit diesem geführten Gesprächen bekundet hat, ist das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten offengelegt. Der Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, so dass sie ihre Kontrollfunktion unter Einschaltung verlässlicher Informanten unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses wahrnehmen können, ist in diesem Fall nicht mehr zu erreichen.
c) Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zeugenaussage in einem Gerichtsverfahren habe eine geringere Öffentlichkeitswirkung als etwa eine Presseveröffentlichung. Jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist dies kein überzeugender Gesichtspunkt. Denn hier geht es wiederum allein um die Aussage in einer mündlichen Verhandlung, so dass eine weitere Offenlegung des Verhältnisses zu den Informanten nicht zu besorgen ist.
d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Aussagen der Beteiligten zu 4 und 5 vor dem Landgericht H. hätten dazu gedient, die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht des NDR – Arbeitgeber der Beschwerdeführer – zu widerlegen; eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und den Informanten sei hiermit nicht verbunden gewesen. Dagegen fordere das Berufungsgericht nun von den Beteiligten zu 4 und 5 die gezielte Preisgabe der Informationen ihrer Informanten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eben diese Informationen bereits bei den ersten Zeugenaussagen der Beteiligten zu 4 und 5 preisgegeben wurden. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statuiert kein Zeugnisverweigerungsrecht von Pressemitarbeitern, das je nach dem intendierten Zweck der Zeugenaussage frei ausgeübt werden kann. Ist der Zweck der Vorschrift nicht mehr erreichbar, weil die Beziehung zu den Informanten namentlich und inhaltlich bereits offengelegt wurde, ist die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unzulässig.
e) Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist der Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Übrigen aus einem weiteren Grund nicht zu erreichen. Die Aussagen der Beteiligten zu 4 und 5 vor dem Landgericht H. könnten gegebenenfalls im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt – anders als im Strafprozess, § 252 StPO – die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 335 f.; BeckOK ZPO/Scheuch, Stand: Oktober 2012, § 383 Rn. 17; MünchKomm-ZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 43; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rn. 9 und § 383 Rn. 6). Für ein Verwertungsverbot (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Februar 1985 – VI ZR 202/83, VersR 1985, 573; vom 10. Dezember 2002 – VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165) ist hier nichts ersichtlich. Kommt es zur Verwertung der früheren Aussagen im Wege des Urkundenbeweises, ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zu 4 und 5 und den Beteiligten zu 1 bis 3 in gleicher Weise offengelegt, wie es bei der vom Berufungsgericht beabsichtigten Zeugenvernehmung der Fall sein wird.“