Schwarzarbeit ist gemeinschädlich. Deshalb ist der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung im Falle von Schwarzarbeit hinsichtlich des Lohnanspruchs des Unternehmers stets zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solcher nicht gegeben ist, weil ein auf Schwarzarbeit gerichteter Vertrag nichtig ist. Allerdings wurde in der Vergangenheit dem Unternehmer dann doch über das Bereicherungsrecht ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch auf Wertersatz zugebilligt.
Der BGH (Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13) hat nun entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH steht der Klägerin jetzt auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen.
Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 336/89).
Hinweis:
Will ein Unternehmer bei Schwarzarbeit also nicht Gefahr laufen leer auszugehen, bliebe grundsätzlich nur die Möglichkeit gegen Vorauskasse zu arbeiten. Hier wiederum läuft aber der Besteller Gefahr, dass dann, wenn der Unternehmer keine Leistung erbringt, er mit umgekehrter Argumentation die Vorauszahlung nicht zurückverlangen kann.
Im Falle der Schlechtleistungen bestehen bei Schwarzarbeit ohnehin keine Gewährleistungsansprüche. Dies hat der BGH bereits anderweitig klargestellt (Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13).