Gerät ein Mieter mit mehr als 2 Monatsmieten in Verzug, so kann bekanntlich der Vermieter fristlos kündigen.
Unterschiedlich ist bislang allerdings die Frage beantwortet worden, ob der Vermieter, der die Kündigung nicht innerhalb angemessener Frist ausspricht, sein Recht auf Kündigung verliert. Teilweise wurde hier auf die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB sowie auf den Gedanken der Verwirkung, § 242 BGB, abgestellt.
Dieser mieterfreundlichen Tendenz hat nunmehr der BGH mit Urteil vom 13.07.2016 (VIII ZR 296/15) eine klare Absage erteilt.
Die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB findet nämlich, so die Richter, neben den speziell geregelten Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht keine Anwendung. Bereits der Wortlaut der §§ 543 und 569 BGB spricht gegen eine zeitliche Schranke für den Ausspruch der Kündigung. Diese Vorschriften, die im Einzelnen die Modalitäten der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses regeln, sehen weder eine Zeitspanne, innerhalb derer die Kündigung auszusprechen ist, noch einen Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB vor.
Das entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzgebers. Dieser hat ausweislich der Materialien zum Mietrechtsreformgesetz von 2001 bewusst davon abgesehen festzulegen, dass die außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB innerhalb einer „angemessenen Zeit“ ab Kenntnis vom Kündigungsgrund zu erfolgen hat.
Die von der Vorinstanz beanstandete „Verzögerung“ der Kündigung führte überdies auch nicht zur Verwirkung des Kündigungsrechts, denn tragfähige Anhaltspunkte für ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten, dass die Klägerin von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung wegen Verzugs mit zwei Monatsmieten keinen Gebrauch machen werde, sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich (sog. Umstandsmoment).