Die konkrete Benutzung einer Domain, die bewusst in der fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist, verstößt grds. gegen § 4 Nr. 10 UWG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite befindet, die er eigentlich besuchen wollte. Diese Unterscheidung hat nunmehr der BGH in seinem Urteil vom 22. Januar 2014 (I ZR 164/12 – wetteronline.de) vorgenommen.
Hinweis:
Kommt – wie hier – auch eine zulässige Nutzungsform in Betracht, wird der Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens regelmäßig nicht erfolgreich sein. Dies sollte auf Seiten des Angreifers berücksichtigt werden, will er nicht Gefahr laufen, im Falle eines Rechtsstreits in der Kostenfolge, trotz des Rechtsverstoßes, teilweise zu unterliegen.