Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 16.01.2014 (IX ZB 64/12) kann eine Kostenstundung für das Insolvenzverfahren nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann. Eine solche klare und eindeutige Beurteilung scheidet dann aus, wenn eine Verjährung der ausgenommenen Forderung ernsthaft in Betracht kommt.
Durch die Möglichkeit einer Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens soll auch den Schuldnern, die diese Kosten aus ihrem Vermögen nicht aufbringen können, der Zugang zur Restschuldbefreiung und damit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang eröffnet werden. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich sei, sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieses Ziel erreicht werden könne. Ist die erstrebte Restschuldbefreiung jedoch offensichtlich nicht zu erreichen, soll eine Kostenstundung nicht zu gewähren sein.
Eine Stundung der Verfahrenskosten ist sonach ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 InsO genannten Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung bereits zweifelsfrei feststeht.