In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten setzen die Gerichte meist großzügig die Streitwerte nach den Angaben des Antragstellers/Klägers fest. Manche Gerichte haben es sich dabei zur Gewohnheit gemacht mit sog. Regelstreitwerten zu arbeiten, beispielsweise 15.000 € für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung und 20.000 € für das entsprechende Hauptsacheverfahren.
Dieser Praxis hat nunmehr der BGH mit Beschluss vom 22.01.2015 (I ZR 95/14) eine Abfuhr erteilt und klargestellt, dass eine Streitwertfestsetzung immer nach dem Ermessen des Gerichts erfolgen muss.
Die Richter haben ihre Entscheidung folgendermaßen begründet:
„Die Festsetzung eines Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.“