Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre (BGH, Beschluss vom 19.11.2015 – IX ZB 59/14).
Bewohnt der Insolvenzschuldner eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung, ist er verpflichtet für den Zeitraum ab Verfahrenseröffnung eine Nutzungsentschädigung an den Insolvenzverwalter zu leisten. Denn die Wohnung und auch das Recht, sie zu nutzen, fallen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse. Allerdings, so der BGH, handele es sich bei der Verpflichtung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, nicht um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Mithin rechtfertige die Weigerung des Schuldners, eine solche Entschädigung zu zahlen, nicht die Versagung der Restschuldbefreiung.
Nach der Regelung in § 290 Abs.1 Nr.5 InsO ist die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn Auskunfts- und Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“, also in der Insolvenzordnung geregelte Pflichten, verletzt werden. Gemeint sind in erster Linie die Pflichten des Schuldners nach §§ 20 und 97 InsO. Nach § 97 Abs.2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Zu diesen Aufgaben gehört es insbesondere, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen und es zu verwerten. Die Mitwirkungspflicht verlangt damit, dass der Schuldner in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur Verfügung stellt.
Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es auch, ein Entgelt für die Nutzung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnung zur Masse einzuziehen. Nutzt ein Dritter die Wohnung, ist der Schuldner gemäß § 97 Abs.2 InsO verpflichtet, nach Möglichkeit an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung mitzuwirken. Bewohnt der Schuldner hingegen, wie im Streitfall, die Wohnung selbst, steht seine eigene Zahlungspflicht wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung in Rede und nicht seine Pflicht, den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung dieses Anspruchs zu unterstützen.
Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ergebe sich insoweit nicht aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung, sondern aus dem BGB (Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) und damit nicht aus einer von § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 Abs.2 InsO bezwecke nicht, den Schuldner mittels der sonst drohenden Versagung der Restschuldbefreiung dazu zu drängen, gegen ihn selbst gerichtete Ansprüche der Insolvenzmasse zu erfüllen. Vielmehr müsse der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu bestreiten, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Aussicht auf Restschuldbefreiung einzubüßen.