Die Möglichkeit der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k ZPO (sog. P-Konto) betrifft nach dem Beschluss des Bundesgerichthofes vom 13.02.2014 (IX ZB 91/12) keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes, sodass auch die Spezialzuständigkeit des Insolvenzgerichtes nach § 36 Abs. 4 InsO nicht gegeben ist. Eine Klärung zwischen dem Insolvenzschuldner und seinem Kreditinstitut könne nur über die Instanzgerichte und bei bereits ausgezahltem Guthaben gegenüber dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter erfolgen.
Das Insolvenzgericht ist nach § 36 Abs. 4 InsO für Entscheidungen darüber zuständig, ob ein Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört. Auf Grund der Spezialzuständigkeit des Insolvenzgerichtes als Vollstreckungsgericht setzt die nach § 36 Abs.1 InsO in Bezug genommene Vorschrift eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes voraus. Dies sei bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto allerdings nicht der Fall, da diese ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart werde. Insbesondere sei das Insolvenzgericht nicht befugt, die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Umwandlung einschließlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens bindend festzustellen.
Weigert sich das Kreditinstitut des Schuldners das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, kann dieser zur Sicherung seines Lebensunterhaltes Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO stellen. Zur Entscheidung über diesen Antrag sei dann auch das Insolvenzgericht zuständig.