Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2012 (I ZR 217/10) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Keyword-Advertising weiter gefestigt. Die Verwendung eines geschützten Kennzeichens als Schlüsselwort ohne Zustimmung des Markeninhabers stellt insoweit regelmäßig keine Markenverletzung dar. Eine Beeinträchtigung der anerkannten Markenfunktionen liegt nicht vor, sofern die entsprechende Werbung in einem eindeutig von der Trefferliste getrennten und entsprechend gekennzeichneten Anzeigenteil erscheint und die Werbeanzeige keinen Hinweis auf die unter der Marke angebotenen Produkte oder den Markeninhaber enthält.
Der BGH hat seine Entscheidung im Leitsatz folgendermaßen zusammengefasst:
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword- Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608).