Der BGH hat mit Urteil vom 22.05.2014 (X ZB 72/12) entschieden, dass die aufgrund des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 02.03.2011 gezahlten „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfer sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ nicht pfändbar sind und im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse fallen.
Der Pfändbarkeit des Anspruchs stehe § 851 Abs. 1 ZPO entgegen, weil die Leistung des bischöflichen Ordinariats an einen Dritten (hier: Insolvenzmasse) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne. An einer Übertragbarkeit fehle es insbesondere dann, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruhe, die er nur selbst erheben könne, wenn das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson besonders schutzwürdig ist oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung ausscheide.
Das Interesse der katholischen Kirche an der Beibehaltung der Gläubigerperson für die freiwillige Leistung sei besonders schutzwürdig. Der Anspruch beruhe nämlich nicht auf dem Gesetz, sondern er liege im Ermessen der kirchlichen Institutionen. Die Entschädigung solle gerade dem Opfer persönlich zugutekommen. Die mit der Zahlung beabsichtigte Entlastung könne nur eintreten, wenn der bezweckte Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten stattfinde. Es erscheine gerade ausgeschlossen, dass die katholische Kirche die Leistung zugebilligt hätte, wenn anstelle des Insolvenzschuldners die Masse den Betrag hätte vereinnahmen können. Außerdem hätten die Insolvenz- und Massegläubiger durch den sexuellen Missbrauch des Schuldners weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten. Die Auszahlung des freiwilligen Betrages an die Masse würde deshalb den Zweck- und Leistungsinhalt grundlegend verändern.