Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird regelmäßig ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs.2 Nr.2 InsO angeordnet (sog. schwacher vorläufiger Verwalter). Verfügungen des Schuldners sollen dann nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sein. Nach der Entscheidung des BGH vom 21.11.2013 (IX ZR 52/13) soll der Zustimmungsvorbehalt den Schuldner jedoch nicht am Abschluss eines Überweisungsvertrages mit seinem Kreditinstitut hindern, da es sich nicht um ein Verfügungs-, sondern um ein Verpflichtungsgeschäft handele. Die Bank sei auch grundsätzlich zur Ausführung der Überweisungsaufträge verpflichtet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren, also den empfangenen Betrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen, denn die an den Empfänger erbrachte Leistung entbehrt eines Rechtsgrundes, weil eine Tilgungsbestimmung letztlich nichts anderes als eine Verfügung darstellt, die der Schuldner nicht ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat erklären können.