Eine einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung eines Rechtsstreits dar. Soll der Rechtsstreit dauerhaft beigelegt werden, dann muss der Schuldner eine sog. Abschlusserklärung abgeben, in der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt und gleichzeitig auf sein Recht, diese anzugreifen verzichtet. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, bleibt dem Gläubiger nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens seine Rechte endgültig titulieren zu lassen.
Bevor Gläubiger ein Hauptsacheverfahren anstoßen, wird regelmäßig nach ergangener einstweiliger Verfügung, wenn der Schuldner nicht selbst eine Abschlusserklärung abgibt, dieser im Rahmen eines sog. Abschlussschreibens aufgefordert die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Oft gibt es dabei Streit, um die Erstattung der hierdurch angefallenen Rechtsanwaltskosten. Gestritten wird dabei nicht nur über die Frage, ob diese Kosten überhaupt erstattungsfähig sind, sondern auch in welcher Höhe.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.01.2015 (I ZR 59/14 – Kosten für Abschlussschreiben II) grundlegend zur Klärung dieser Streitfragen ausgeführt, dass für ein Abschlussschreiben im Regelfall eine 1,3 fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten sei.
Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist aber, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
Um die Kostenfolge des § 93 ZPO bei einem sofortigen Anerkenntnis im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von – im Regelfall – mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO), also 1 Monat, sein darf.
Ist die Erklärungsfrist zu kurz bemessen, so schadet dies grundsätzlich nicht, denn sie setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
Fazit:
Angesichts der klaren Aussagen des BGH dürfte damit in diesem Bereich künftig klar sein, ob und in welchem Umfang eine Kostenerstattungspflicht besteht.