Gerade die Beendigung von Vertragsverhältnissen führt bei Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft immer wieder zu Streit darüber, ob die Stimmenmehrheit hierfür ausreichend ist. Nachdem dies für die Kündigung eines Mietverhältnisses vom BGH bereits seit längerem für rechtmäßig angesehen worden ist, hat dieser mit Beschluss vom 03.12.2014 (IV ZR 22/14) diese Grundsätze auch auf die Kündigung eines Darlehensvertrags übertragen und dazu ausgeführt:
„Der Wirksamkeit der vom Kläger und einem weiteren Miterben erklärten Kündigung des Darlehensvertrages steht nicht entgegen, dass ein dritter Miterbe an der Kündigung nicht mitgewirkt hat. Zwar stellt die Kündigung eines Vertrages eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB dar. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber bereits entschieden, das Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 HS 1 BGB darstellt (Urteil vom 11.11.2009, XII ZR 210/05). Das neuere Schrifttum geht ebenfalls vielfach von einem Vorrang des § 2038 BGB in seinem Anwendungsbereich gegenüber § 2040 BGB aus (vgl. Palandt/Weidlich § 2038 Rn 5). Auch nach Auffassung des Senats ist jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfügungsgeschäftes gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 HS 1 BGB handelt. Das Berufungsgericht hat revisionsfehlerfrei entschieden, dass sich die hier ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Beklagten als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt (Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2014, 3 U 82/13).“
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