Im Zivilrecht gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“. Dies bedeutet, dass jeder Schuldner für seine Zahlungsfähigkeit selbst verantwortlich ist. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 04.02.2015 (VIII ZR 175/14) bestätigt, dass dieser Grundsatz auch ausnahmslos dann gilt, wenn ein Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstand des Mieters gekündigt wird, obwohl der Mieter alles in seiner Macht stehende getan hat, damit der Rückstand rechtzeitig durch die Sozialbehörde ausgeglichen wird.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte der Mieter vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II erhalten. Ab Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhalten Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Vermieter weiter, der daraufhin im April 2013 die fristlose Kündigung aussprach und im Juni 2013 Räumungsklage erhoben.
Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts gab das Jobcenter eine Verpflichtungserklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab.
Da seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts für den Mieter zuständig geworden war beantragte er bei diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob der Mieter Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger im Wege der einzelligen Anordnung zur Zahlung der Mieten für den Zeitraum September 2013 bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hat der Vermieter, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12.03.2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Der BGH hat nun letztinstanzlich entschieden, dass das Mietverhältnis der Parteien durch diese Kündigung endgültig wirksam beendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug. Der für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB lag daher vor.
Dem Verzugseintritt steht, so die Richter, nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen.
Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.
Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in § 543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.