Kündigt der Gesellschafter eine GbR und besteht diese aus nur zwei Gesellschaftern oder aber gibt es keine Fortsetzungsklausel, dann führt dies regelmäßig zur Auflösung der Gesellschaft. Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 22.01.2019 (II ZR 59/18) klargestellt, dass in einem solchen Fall eine Feststellungsklage eines Gesellschafters mit dem Inhalt festzustellen, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde und er entsprechend seinem Gesellschaftsanteil am Gewinn beteiligt ist, jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs noch nicht vorliegen.
Rechtliche Probleme bei der Auflösung einer Gesellschaft
Scheiden tut bekanntlich weh. Das ist nicht nur im Privatleben so, sondern auch dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheitert und beispielsweise aufgrund der Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst wird. Da der vormals gemeinsame Gesellschaftszweck wegfällt, geht oft, ähnlich wie bei einer Scheidung, nun unter den Mitgesellschaftern, das Hauen und Stechen erst richtig los. Deshalb ist es für Gesellschafter wichtig an der richtigen Stelle die Weichen richtig zu stellen.
Der BGH hat nun in der vorgenannten Entscheidung Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, bereits in einem sehr frühen Stadium der Auflösung nicht nur eine Klage auf Feststellung der Auflösung zulässig zu erheben, sondern auch darauf, dass eine Beteiligung der Gesellschafter entsprechend dem Gesellschaftsanteil am Gewinn festgestellt wird. Dies jedenfalls solange aufgrund fehlender Auseinandersetzung und Schlussabrechnung die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs nicht möglich ist. Die Vorinstanzen hatten eine solche Klage noch mangels Feststellungsinteresse für unzulässig gehalten.
Schritte bei der Auflösung einer Gesellschaft
Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt grundsätzlich in mehreren Schritten. Haben die Gesellschafter durch Beschluss die Auflösung beschlossen oder tritt die Auflösung durch die Kündigung eines Gesellschafters ein, weil entweder die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern besteht oder aber bei mehrgliedrigen Gesellschaften im Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel vorhanden ist, dann folgt die Auseinandersetzung. In dieser Abwicklungsphase, die auch als Liquidation der Gesellschaft bezeichnet wird, werden etwa Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten beglichen, eingebrachte Gegenstände zurückgegeben. In dieser Zeit besteht eine Durchsetzungssperre, in der Gesellschafter nicht ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen können. Diese sind vielmehr dann bloße Rechnungsposten bei der Schlussverteilung.
Mit Abschluss der Liquidation ist dann die Gesellschaft beendet. Die Entscheidung des BGH gibt nun also Gesellschaftern auch während der Phase der Liquidation mit der Feststellungsklage einen Rechtsbehelf zur Hand, trotz der Durchsetzungssperre bereits dem Grunde nach bestehende Ansprüche feststellen zu lassen.
Wer Streitigkeiten aus der Gesellschaft heraushalten möchte, der sollte deshalb bereits zu Beginn bei Abfassung des Gesellschaftsvertrags darauf achten, dass die Regelungen so formuliert werden, dass möglichst kein Spielraum für kostenintensive Rechtsstreitigkeiten besteht. Wir beraten und vertreten Sie gern bei allen Fragen rund ums Gesellschaftsrecht.