Will der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigen, so benötigt er grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist die sog. Eigenbedarfskündigung. Mieter setzen sich hier nicht nur oft damit zur Wehr, dass sie – oft ins Blaue hinein – behaupten, der Eigenbedarf sei vorgetäuscht, sondern sie machen auch die formelle Ausgestaltung der Kündigungserklärung zum Gegenstand ihres Angriffs.
In dem vom BGH in seinem Urteil vom 30.04.2014 (VIII ZR 107/13) entschiedenen Fall versuchte sich ein Mieter damit zur Wehr zu setzen, dass er behauptet hatte, die Vermieter habe den Eigenbedarf nicht hinreichend begründet. Diese hatten im Kündigungsschreiben zur Begründung angegeben, dass ihre Tochter, die bisher eine 80 m² große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohnte die größere Wohnung benötige, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Die Mieter rügten, dass der Lebensgefährte nicht namentlich im Kündigungsschreiben benannt worden sei. Während das Amtsgericht noch den Vermietern Recht gab und die Mieter zur Räumung verurteilt, hat das Landgericht die Räumungsklage abgewiesen.
Der BGH hat nun letztinstanzlich das Urteil des Landgerichts korrigiert und im Sinne der Vermieter entschieden. Nach Auffassung der Richter war es nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.
Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.