Haben Sie auch gegen Ihre Bank oder Sparkasse geklagt, weil diese in den Niedrigzinsphase einseitig einen sog. Prämiensparvertrag nach Erreichen der höchsten Stufe gekündigt hat? Falls Ihr Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, dann werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit im Prozess das Nachsehen haben, weil der BGH in seinem Urteil vom 17.10.2023 (XI ZR 72/22) eine Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe für rechtens erklärt und damit die Hoffnung des Klägers, für insgesamt 20 Jahre 50 % Prämie zu erhalten, wie es ursprünglich von der Sparkasse zugesagt worden war, zunichte gemacht hat.
Was ist ein Prämiensparvertrag?
Ein Prämiensparvertrag ist eine besondere Form eines Sparvertrags, in dem neben einem variablen Zinssatz ab einem bestimmten Zeitpunkt zusätzlich eine prozentuale Prämie auf die Höhe der jährlichen Sparleistung an den Kunden gezahlt wird. In der Endphase, also der höchsten Stufe, sind dies regelmäßig 50 %. Diese Phase ist in den meisten Sparverträgen nach 10-15 Jahren erreicht. Optisch sind die Verträge oft so gestaltet gewesen, dass durch Aufdruck von Folgejahren im Prospekt oder dem Vertrag selbst, beim Sparer der Eindruck entstanden ist, dass dann, wenn er nicht kündigt, die hohe Prämie bis zu einer Vertragslaufzeit von insgesamt 99 Jahren bezahlt werden würde.
Kernpunkte des BGH-Urteils
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf, das die Kündigung für unwirksam erklärt hatte. Der BGH entschied, dass die Kündigung der Sparkasse wirksam war. Laut BGH war das Kündigungsrecht der Sparkasse nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, nicht darüber hinaus. Die Sparkasse durfte ihre ursprünglich gemachte Zusage an die veränderten Marktverhältnisse anpassen. Damit stärkt das Urteil das Kündigungsrecht der Banken in langfristigen Sparverträgen.
Bedeutung und Auswirkungen
Diese Entscheidung des BGH hat bedeutende Auswirkungen für Kunden mit Prämiensparverträgen. Sie betont, dass Banken das Recht haben, Verträge nach Erreichen der maximalen Prämienstufe zu kündigen. Für Kunden bedeutet dies, dass langfristige Sparziele möglicherweise neu bewertet werden müssen. Insbesondere Prämiensparverträge sind dann unattraktiv, weil gleichgültig, was im Werbeprospekt behauptet wird, die Bank sich bei nur einer einzigen Zahlung der Höchstprämie vom Vertrag lösen kann. Wer Wert darauf legt, dass der Prämiensegen länger anhält, der muss dies ausdrücklich individuell mit seiner Bank vereinbaren, wozu diese aber regelmäßig nicht bereit sein wird.
Fazit
Das BGH-Urteil zum Kündigungsrecht von Prämiensparverträgen setzt einen neuen Maßstab im Bankrecht. Es verdeutlicht die Wichtigkeit klarer vertraglicher Vereinbarungen und stärkt die Position der Banken in der Vertragsauflösung. Kunden sollten sich bewusst sein, dass langfristige Sparverträge nicht zwingend eine unbegrenzte Laufzeit haben und dass eine Überprüfung der eigenen Verträge ratsam ist. Wie heißt es beim Roulette: die Bank gewinnt immer …