Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreites, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014 (IX ZB 57/12) kein Insolvenz-, sondern Neugläubiger.
Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Eine Insolvenzforderung in diesem Sinne liegt vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Lediglich die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein.
Ein Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten war in dem vom BGH zu entscheidenden Fall zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet, da die Klage erst nach der Verfahrenseröffnung erhoben wurde. Der Erstattungsanspruch sei deshalb keine Insolvenzforderung, das Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO gelte nicht. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch wurzele im Prozessrechtsverhältnis und knüpfe verschuldensunabhängig an die Veranlassung der Kosten an. Er entstehe aufschiebend bedingt erst mit Prozessbeginn und sei deshalb nur dann eine Insolvenzforderung, wenn der Prozess vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen habe.