Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 16.04.2015 (IX ZB 93/12) nochmals klar, dass ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist. Dies ergebe sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits aus der gesetzlichen Regelung der §§ 305 Abs.1, 306 Abs.3 InsO.
In dem vom Bundesgerichtshof unlängst entschiedenen Fall, war von einem Gläubiger des Schuldners die Verfahrenseröffnung beantragt worden. Der Antrag wurde dem Schuldner sodann vom Insolvenzgericht zugestellt. Dieses wies ihn darauf hin, dass er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein binnen einer Frist von 4 Wochen zu stellender eigener Insolvenzantrag erforderlich sei. Nachdem der Schuldner daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Restschuldbefreiung und – auf einen weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts – eine Überleitung in das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hatte, teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, er habe binnen einer Frist von 3 Monaten einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Komme er dem nicht nach, gelte der Eigenantrag als zurückgenommen.
Der Schuldner wies dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, dass er ein Schuldenbereinigungsplanverfahrens durchführte, woraufhin das Gericht feststellte, dass der Eigenantrag des Schuldners als zurückgenommen gelte. Das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners sodann aufgrund des Gläubigerantrags.
Den durch den Schuldner nach Verfahrenseröffnung erneut gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung hat das Insolvenzgericht mangels Vorliegen des erforderlichen Eigenantrags als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners führte zum BGH und aufgrund eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Für das weitere Verfahren wies der BGH darauf hin, dass sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich bereits aus der gesetzlichen Regelung der § 305 Abs. 1, § 306 Abs.3 InsO ergibt, dass ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Gewährung der Rechtschuldbefreiung ist. Um dem Schuldner – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen, ist er umfassend auf die Erfordernisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen.
Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts verletzt regelmäßig das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör und darf nicht dazu führen, dass der Schuldner aus Rechtsunkenntnis die Möglichkeit der Restschuldbefreiung verliert. Daher ist in diesen Ausnahmefällen die Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags zulässig. Mangels eines derartigen Fehlers des Insolvenzgerichts im vorliegenden Fall, verneinte der BGH jedoch bereits eine derartige Ausnahme.