Wer Online Waren verkauft kann nicht dadurch den Gewährleistungsrechten des Käufers entgehen, indem er „unter Ausschluss der Gewährleistung“ verkauft, wenn die Produktbeschreibung nicht mit dem tatsächlichen Zustand der verkauften Ware übereinstimmt. Dies hat der BGH nun in seinem Urteil vom 19.12.2012 (VIII ZR 96/12) klargestellt.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Frau hat bei eBay ein Boot für mehr als 2.000 Euro ersteigert. Als sich später herausstellte, dass das Boot komplett von Schimmelpilz befallen und damit nicht fahrtauglich war, ist sie vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten.
Zu Unrecht, wie der BGH nun festgestellt hat. Die Verkäufer hätten das Boot unter anderem mit den Worten «Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen» als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen.
Allerdings hätte die Käuferin nicht sofort vom Vertrag zurücktreten dürfen, sondern hätte stattdessen den Verkäufern die Chance geben müssen, die Mängel zu beheben und dies obwohl die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten. Da sie dies nicht gemacht hatte, hatte die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis keinen (wirtschaftlichen) Erfolg.
Hinweis:
Ein Gewährleistungsausschluss ist nur bei Privatverkäufen, nicht jedoch bei gewerblichen Anbietern, möglich. Beruft sich also ein Verkäufer bei eBay auf einen Gewährleistungsausschluss, weil es sich um einen Privatverkauf gehandelt habe, sollte stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Verkäufer sich selbst auch richtig eingestuft hat. Bei eBay tummeln sich nämlich auch Verkäufer, die, um den strengen Regelungen für gewerbliche Anbieter zu entgehen, sich zu Unrecht als privater Verkäufer einstufen. Gerade dann, wenn ein Verkäufer in seinem Profil eine Vielzahl von Transaktionen aufweist und dabei regelmäßig auch neue oder gleichartige Waren verkauft, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich in Wahrheit um einen gewerblichen Anbieter handelt. Wie er sich selbst eingestuft hat, insbesondere ob er angibt, es handele sich um einen Privatkauf spielt dann keine Rolle.