Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet grds. neben dem Gesellschaftsvermögen mit dem Privatvermögen. Gerät die Gesellschaft in Insolvenz versuchen Gläubiger dann regelmäßig nicht mehr gegen die (insolvente) Gesellschaft, sondern gegen die Gesellschafter persönlich vorzugehen. In einem vom BGH nunmehr entschiedenen Rechtsstreit wollte ein Gesellschafter die Flucht nach vorne antreten. Er hat nicht zugewartet bis er persönlich auf Leistung verklagt worden ist, sondern hat seinerseits Klage gegen einen Gläubiger erhoben mit dem Ziel, dass das Gericht feststellen möge, dass er nicht persönlich haften würde.
Der BGH mit Beschluss vom 12.07.2012 (IX ZR 217/11) entschieden, dass eine solche Klage (nicht nur unbegründet), sondern bereits unzulässig ist und dazu ausgeführt:
„Der Zulässigkeit des von dem Kläger erhobenen Feststellungsbegehrens (§ 256 Abs. 1 ZPO) steht § 93 InsO entgegen.
1. Nach dieser Vorschrift kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigungswirkung.
a) Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen können und diese nicht mehr befreiend an die Gläubiger der Gesellschaft leisten können. Der Gläubiger kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens einen Haftungsanspruch gegen persönlich haftende Gesellschafter weder durch Klage noch durch Zwangsvollstreckung durchsetzen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 10).
b) Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen. Hierbei handelt es sich wie bei § 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet geblieben ist (BGH, aaO Rn. 11).
c) Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 93 Rn. 1). Die Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung der Haftungsforderungen schließt in Verbindung mit der Sperrfunktion im Sinne einer Ausschließlichkeitsermächtigung (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesellschafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996, S. 143) während der Dauer des Insolvenzverfahrens eine Verfolgung dieser Ansprüche gegen den Gesellschafter aus.
2. Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung begründen die alleinige Ein-ziehungs- und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Gel-tendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Gesellschafter.
a) Bei der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschafterhaftung wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 14. November 2005 – II ZR 178/03, WM 2006, 573, 574 f.; vom 9. Oktober 2006 – II ZR 193/05, WM 2007, 122 Rn. 9; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 93 Rn. 1; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 93 InsO Rn. 11). Die Prozessführung für die Einziehung von Forderungen gegen Gesellschafter liegt während der gesamten Verfahrensdauer allein bei dem Insolvenzverwalter (Uhlen-bruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 93 Rn. 3). Die Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters umfasst damit auch die Prozessführungsbefugnis (HK-InsO/ Kayser, 6. Aufl., § 93 Rn. 50; Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 72; Uhlenbruck/ Hirte, aaO). Im Umkehrschluss verlieren die Gesellschaftsgläubiger die Einzie-hungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter (HmbKomm-InsO/Pohlmann, 4. Aufl., § 93 Rn. 26; Piekenbrock, aaO). Mithin ist eine nach Verfahrenseröffnung von einem Gesellschaftsgläubiger gegen einen Gesellschafter verfolgte Haftungsklage als unzulässig abzuweisen (HK-InsO/Kayser, aaO; Jaeger/Müller, aaO).
b) Wegen der alleinigen Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Einziehung der Ansprüche erweist sich auch die von dem Kläger gegen die Beklagte als Gesellschaftsgläubigerin erhobene, eine Haftung leugnende Feststellungsklage als unzulässig.
Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters als Verwalter der Masse erstreckt sich sowohl auf Aktivprozesse als auch auf Passivprozesse (Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 50 Rn. 36). Die dem Insolvenzverwalter in § 93 InsO vorbehaltene Prozessführungsbefugnis für die Geltend-machung von Haftungsansprüchen gegen Gesellschafter umfasst ebenso Aktivprozesse und – wie im Streitfall – Passivprozesse. Ganz allgemein ist zur Prozessführung über Forderungen, welche die Gesellschafterhaftung betreffen, nur der Insolvenzverwalter befugt (Uhlenbruck/Hirte, aaO). Ebenso wie der Gesellschaftsgläubiger gehindert ist, den Gesellschafter in Regress zu nehmen, fehlt umgekehrt dem Gesellschafter die Befugnis, sich durch die Klage gegen einen Gesellschaftsgläubiger seiner Haftung zu erwehren. Hätte die hier erhobene Feststellungsklage Erfolg, stünde rechtskräftig fest, dass die Beklagte den Kläger nicht als Gesellschafter der Schuldnerin in Anspruch nehmen kann. Damit würde jedoch dem Insolvenzverwalter die ihm durch § 93 InsO kraft der Ermächtigungswirkung vorbehaltene Einziehungs- und Prozessführung entzogen. Würde die negative Feststellungsklage hingegen aus sachlichen Gründen abgewiesen, hätte das Urteil dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, welches das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, Urteil vom 17. März 1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757). Dann stünde fest, dass die Beklagte als Gesellschaftsgläubigerin gegen den Kläger als Gesellschafter Rückgriff nehmen kann. Ein solches von dem Gesellschaftsgläubiger erstrittenes Erkenntnis wäre jedoch, weil der Kläger auf der Grundlage des Feststellungsurteils nicht befreiend an die Beklagte leisten dürfte, mit der in § 93 InsO zu Gunsten des Insolvenzverwalters verankerten Sperrwirkung unvereinbar. Bei dieser Sachlage erweist sich die hier erhobene Klage als unzulässig.“