Der BGH hat mit Beschluss vom 11.12.2014 (IX ZB 69/12) entschieden, dass eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung des erst nach Aufhebung des Verfahrens entstehenden Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 b Abs.2 S.1 BetrAVG insolvenzfest sein kann.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall waren vor Verfahrenseröffnung „künftig fällig werdende Ansprüche“ der Schuldnerin gegenüber Versicherungsgesellschaften sowie „das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung“ gepfändet worden. Bei den Lebensversicherungsverträgen handelte es sich um Direktversicherungen i.S.d. § 1b Abs.2 S.1 BetrAVG, die der Arbeitgeber für die Schuldnerin abgeschlossen hatte.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, § 91 InsO. Wird eine zukünftige Forderung gepfändet, entsteht zudem das Pfandrecht erst mit der Begründung der im Voraus gepfändeten Forderung. Entsprechend kann in diesem Fall der Pfandgläubiger an der Forderung zu Lasten der Masse kein Pfandrecht erwerben. Von § 91 Abs.1 InsO werden jedoch solche Erwerbsanwärter geschont, die bereits eine gesicherte Rechtsstellung an dem Erwerbsgegenstand erworben haben.
Wenn der Pfandrechtsgläubiger schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der gepfändeten Forderung erlangt hat, ist die Pfändung insolvenzfest. Diese Grundsätze gelten, so der BGH, auch für die Pfändung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung i.S.v. § 1 b Abs.2 1 BetrAVG. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung ist insoweit bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.