Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (BGH, Beschluss vom 23.4.2015 – VII ZB 65/12).
In dem letztlich vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner Vollstreckungsschutz gegen einen von dem Gläubiger erwirkten Beschluss, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Untermiete gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind, begehrt. Der Schuldner ist nicht erwerbstätig und erhält Leitungen nach dem SGB II. In der von ihm bewohnten 4-Zimmerwohnung vermietete er ein Zimmer zum Betrag von EUR 150,00 unter.
Das angerufene Vollstreckungsgericht wies den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zurück. Auch die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg, das Beschwerdegericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zur Frage zu, ob §§ 850 i Abs. 1, 850 l Abs. 1 ZPO auch auf die Einkünfte eines Schuldners angewendet werden können, die er aus Untermietzahlungen erzielt.
Dies bejahte nun der BGH und entschied, dass der Antrag des Schuldners, ihm seine Einkünfte aus der Untervermietung in Höhe von monatlich EUR 150,00 zu belassen sind, nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, sie unterfielen nicht §§ 850 i, 850 l Abs. 1 ZPO. Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach diesen Vorschriften gilt für alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Hierfür sprechen der Wortlaut der Regelung sowie eine systematische Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers. Dies gelte auch, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt. Es bestehe keine Veranlassung, danach zu unterscheiden, wofür der Schuldner die Untermieteinkünfte konkret benötigt oder verwendet oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintritt oder nicht. Der Schuldner soll allgemein motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Eine solche Differenzierung würde außerdem der Klarheit der Regelung entgegenstehen.