Das Programm der Lufthansa dient der Kundenbildung. Dumm ist nur, dass derjenige, der bereits beruflich viel mit dem Flugzeug unterwegs ist, oft gar nicht in der Lage oder willens ist die so gesammelten Meilen auch noch selbst zu verfliegen. Auch der Bedarf an Sachpreisen ist irgendwann gesättigt. Deshalb kam ein findiger Vielflieger auf die Idee seine Meilen, die alle 3 Jahre verfallen, bei eBay zu versteigern. Im Anschluss hatte er dann einen Flug für den Gewinner der Auktion gebucht. Die Lufthansa AG wollte dies allerdings nicht hinnehmen, weil in den Teilnahmebedingungen des Vielflieger- und Prämienprogramms geregelt ist, dass der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt ist. Die Teilnahmebedingungen sehen hierzu vor, dass Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Die Lufthansa kündigte daher kurzerhand den Teilnahmevertrag fristlos und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus, weil er die von ihm gebuchten Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe.
Dies wollte sich der Kunde nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Nachdem er zunächst vor dem Landgericht Köln unterlegen war und vor dem Oberlandesgericht Köln obsiegt hatte, stellte der BGH (Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 79/13) nunmehr letztinstanzlich klar, dass die Lufthansa AG wirksam in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln darf, dass Prämientickets nicht frei weitergegeben werden dürfen und damit die Kündigung rechtens war.
Bei dem von der Lufthansa AG angebotenen „Miles & More“-Programm handelt es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt, so die Richter. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stellt damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte hat daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen.