Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung! Wenn es darum geht, die letzten Dinge zu regeln, denken viele Menschen lediglich an die Errichtung eines Testaments und glaubt, der Gesetzgeber würde schon alles richten. Die Kinder und der überlebende Ehegatte würden sich schon einigen, so dass es keinen Streit gibt.
Ein fataler Fehler für das eigene Leben. Denn es geht nicht nur darum, sich Gedanken über die Verteilung des Nachlasses zu machen, sondern auch darüber wer im Fall der Fälle Entscheidungen treffen soll, wenn man geistig oder körperlich dazu nicht in der Lage ist und wie die eigenen Vorstellungen in der letzten Lebensphase, nämlich im Sterbeprozess, umgesetzt werden sollen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung lauten hier die Zauberworte, über die sich jedermann rechtzeitig Gedanken machen sollte. Wurde keine (wirksame) Vorsorgevollmacht errichtet, dann ist nämlich ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Ehegatte oder die Kinder entscheiden könnten. In derartigen Fällen wird vielmehr regelmäßig durch das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet. Dies bedeutet, dass dann unter Umständen ein Fremder die Entscheidungen trifft und die engsten Angehörigen oft nur staunend und machtlos zusehen können oder aber auch hierrüber Streit in der Familie besteht.
Hat dagegen der Sterbeprozess bereits eingesetzt, und geht es um die Frage, ob und wenn ja welche lebenserhaltenden Maßnahmen wie lange ergriffen werden sollen, dann müssen die eigenen Vorstellungen schriftlich und fundiert in einer sog. Patientenverfügung niedergeschrieben werden. Dies jedenfalls dann, wenn man selbst Herr der eigenen Entscheidungen bleiben möchte und diese nicht einem x-beliebigen Arzt überlassen bleiben sollen. Aber auch die Formulierung einer (wirksamen) Patientenverfügung sollte gut durchdacht und nicht dem Zufall überlassen werden. Deshalb empfiehlt sich auch hier frühzeitig fundierten Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, damit die Verfügung nicht nur ein Stück Papier bleibt, sondern auch im Fall der Fälle wirksam ist und daher beachtet werden muss. Formulare, die Sie sich im Internet herunterladen, sind hierfür meist gänzlich wertlos.
Der BGH hat mit Beschluss vom 08.02.2017 (XII ZB 604/15) neuerlich die Voraussetzungen präzisiert, die eine bindende Patientenverfügung in Bezug auf einen Abbruch lebenserhaltende Maßnahmen erfüllen muss. Entscheidend kommt es auf die Bestimmtheit der Regelung an.
Schlaganfall führt zu Wachkoma
Im entschiedenen Fall hatte die Betroffene 2008 einen Schlaganfall erlitten. Sie befand sich seit dieser Zeit im Wachkoma, wurde mit einer Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.
Rund 10 Jahre vor dem Schlaganfall, 1998, hatte die Betroffene eine Patientenverfügung errichtet. Sie hat darin den Willen geäußert, dass dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen.
In der Zeit zwischen Errichtung der Patientenverfügung und ihrem eigenen Schlaganfall hatte sie mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten im Zusammenhang mit zwei Wachkomapatienten aus dem Bekanntenkreis geäußert, sie selbst wolle in einem solchen Fall keine lebensverlängernden Maßnahmen, sondern lieber sterben. Sie habe auch durch Patientenverfügung dafür gesorgt, dass sie nicht ein solches Schicksal erleiden müsse. Nach dem Schlaganfall und dem kurz danach eingetretenen Herz-Kreislaufstillstand war es ihr noch einmalig möglich gewesen zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie zu einer Therapeutin, dass sie sterben möchte.
Ehemann und Sohn als Betreuer uneins über lebenserhaltende Maßnahmen
Der Sohn der Betroffenen hat 2012 unter Vorlage der Patientenverfügung bei Betreuungsgericht angeregt einen Betreuer zu bestellen. Eine Vorsorgevollmacht existierte nicht. Als Betreuer wurden der Ehemann und der Sohn alleinvertretungsberechtigt bestellt. Seit 2014 ist der Sohn – im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt – der Meinung, dass die lebenserhaltenden Maßnahmen eingestellt werden sollten, da dies nicht dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen seiner Mutter entspricht.
Da der Ehemann nicht loslassen konnte und dies nicht wollte, zog der Sohn vor Gericht, um den Willen seiner Mutter durchzusetzen. Sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht erlitt er jedoch eine Niederlage.
BGH hebt Entscheidung des Landgerichts auf und verweist zurück
Der BGH führt zunächst aus, dass durch den Abbruch der künstlichen Ernährung die Gefahr des Todes droht, so dass nach § 1904 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine betreuungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn die Betroffene eine wirksame Patientenverfügung nach § 1901 Abs. 1 BGB errichtet hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB entfaltet nach Auffassung der Richter nämlich nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Dabei dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.
Die Richter führen weiter aus, dass der BGH zur erforderlichen Bestimmtheit der Patientenverfügung bereits entschieden habe, dass zwar die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält, die erforderliche Konkretisierung aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann (Beschluss vom 06.07.2016 -XII ZB 61/16).
Diese Rechtsprechung sei nun dahingehend zu präzisieren, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliege, sei dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.
Nach diesen Bestimmtheitsanforderungen hat sich nach Auffassung des BGH das Beschwerdegericht nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob sich der von der Betroffenen errichteten Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung entnehmen lässt. Denn die Betroffene habe in der Patientenverfügung ihren Willen zu der Behandlungssituation unter anderem an die medizinisch eindeutige Voraussetzung geknüpft, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Zudem habe sie die ärztlichen Maßnahmen, die sie unter anderem in diesem Fall wünsche oder ablehne, durch die Angabe näher konkretisiert, dass Behandlung und Pflege auf Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein sollen, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Diese Festlegungen in der Patientenverfügung könnten dahingehend auszulegen sein, dass die Betroffene im Falle eines aus medizinischer Sicht irreversiblen Bewusstseinsverlusts wirksam in den Abbruch der künstlichen Ernährung eingewilligt habe.
Ob der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen im Wachkoma auf diese konkret bezeichnete Behandlungssituation zutrifft, habe das Beschwerdegericht bislang nicht festgestellt. Dies werde es nachholen müssen.
BGH sagt dann auch, wie es weitergehen soll
Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspreche, müsse es erneut prüfen, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Dieser sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der Betroffenen. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.
Der Fall verdeutlicht, dass hier letztlich um juristische Spitzfindigkeiten gestritten wird, die ein juristischer Laie nie und nimmer mit der erforderlichen Präzision und Rechtssicherheit formulieren kann. Wer also nicht möchte, dass seine Familie auch noch in einer solchen Situation gegeneinander prozessieren muss, der sollte frühzeitig für klare Verhältnisse mit einer rechtsicher formulierten Patientenverfügung sorgen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.