Wer keine private Vorsorge trifft und sich auf die staatliche Altersrente verlässt, dem droht Altersarmut. Private Vorsorge kostet allerdings Geld, das manchmal nicht oder nicht mehr hinreichend vorhanden ist. Eine solche Mangelsituation kann insbesondere dann auftreten, wenn eine Ehe oder Partnerschaft scheitert und nun zusätzlich Unterhaltszahlungen zu leisten sind. Deshalb stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob der nun zum Unterhalt Verpflichtete bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs vollständig seine private Altersvorsorge zum Abzug bringen darf oder aber diese bei der Berechnung des Unterhalts unberücksichtigt bleiben.
Private Vorsorge ist gut. Im Einzelfall gehen aber jedenfalls Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder vor. Diese bislang in der Rechtsprechung umstrittene Frage hat nunmehr letztverbindlich der BGH (Urt. v. 30.01.2013 – XII ZR 158/10) zu Gunsten des Kindesunterhalts entschieden. Zwar bestätigt der BGH, dass Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Wenn der Unterhaltspflichtige aber dadurch nicht den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind zahlen kann, sind die Interessen des Kindes gewichtiger als diejenigen des Elternteils, so die Richter.