Ein Reisevermittler hat auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalters das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegennimmt (BGH, Urteil vom 25.11.2014 – X ZR 105/13 und -X ZR 106/13).
In dem vom BGH letztinstanzlich zu entscheidenden Fall hatten die Kläger im Oktober 2011 über die Beklagte, die als Internet-Reisebüro tätig ist, bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt gebucht. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Den Klägern wurde ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie vorgelegt. Die Beklagte hatte sich zudem bei dem Reiseveranstalter über das Bestehen einer Kundengeldabsicherung erkundigt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt jedoch nicht statt.
Der Reiseveranstalter, welcher später Insolvenz anmeldete, zahlte den Reisepreis nicht zurück. Der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei, wozu die Reise der Kläger nicht zähle.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hätte sich die Beklagte vor Forderung oder Annahme des Reisepreises vergewissern müssen, dass den Klägern eine zweifelsfrei bestehende Absicherung des von ihnen gezahlten Reisepreises positiv nachgewiesen ist. Das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins ersetze nicht die Prüfung seiner räumlich uneingeschränkten Geltung. Gemäß § 651k Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 651k Abs. 5 Satz 2 BGB habe ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalters das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Der Reisevermittler müsse in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl müsse sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchte Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reiche dafür nicht aus. Diese Anforderungen habe die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt, weshalb den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gegenüber der Beklagten – in allen Instanzen- zugesprochen wurde.