Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – IX ZB 44/13).
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war im Januar 2007 ein Fremdantrag und im Juli 2007 sodann ein Eigenantrag des Schuldners gestellt worden. Der Antrag des Schuldners war unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erfolgt, weil er seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt habe. Nach Ermittlungen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit wurde ein Gutachten erstellt, was dazu kam, dass eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Im Januar 2010 wurde der Fremdantrag abgewiesen, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Auf seine Rechtsbeschwerde hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Im Juli 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner antragsgemäß die Verfahrenskosten und eröffnete das Verfahren Anfang August 2012.
Bereits im April 2012 hatte der Schuldner mit Blick auf die verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, die Erteilung der Restschuldbefreiung spätestens am 31.7.2013 und damit sechs Jahre nach seinem Antrag auf Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung auszusprechen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde und nachfolgend die Rechtsbeschwerde des Schuldners blieben erfolglos.
Denn gemäß §§ 300 Abs.1, 287 Abs.2 S. 1 InsO ist über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist, mithin grundsätzlich sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren ist erst am 02.08.2012 eröffnet worden. Über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei deshalb nicht vor dem 02.08.2018 zu entscheiden.
Das Gesetz sehe in § 299 InsO ein vorzeitiges Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nur dann vor, wenn es zu einer vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung komme. Nach dem BGH ist § 299 InsO zudem entsprechend anzuwenden, wenn
- der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurückgenommen hat,
- der Antrag für erledigt erklärt wurde,
- das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende gefunden hat,
- keine Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben und keine Verfahrenskosten oder sonstigen Masseverbindlichkeiten offen sind,
- alle Gläubiger des Schlussverzeichnisses vollständig befriedigt wurde und keine Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind.
Die Voraussetzungen dieser Ausnahmen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Eine verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertige keine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Für den Beginn der Abtretungsfrist sei nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Insolvenzverfahren ohne Verzögerung eröffnet worden wäre. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Hieran fehlt es nach Ansicht des BGH, da bereits keine planwidrige Regelungslücke vorhanden sei.
Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes begann die Laufzeit der Abtretungserklärung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs.1 S. 1 InsO aF). Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001 ist – neben einer Verkürzung der Laufzeit von sieben auf sechs Jahren – der Beginn der Laufzeit der Abtretungserklärung an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geknüpft worden. Mit der Lösung des Zeitpunkts der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens habe der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung tragen wollen, dass es bei der Dauer von Insolvenzverfahren große Unterschiede gegeben habe. Der Lauf der Abtretungserklärung sollte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit dem Ereignis der Insolvenzeröffnung beginnen, das leicht feststellbar und von der Dauer des Insolvenzverfahrens unabhängig sei. Der Gesetzgeber habe sich mithin im Zuge dieser Gesetzesänderung mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Restschuldbefreiung erteilt werden könne, befasst und sich für den Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungsfrist sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, dass die gefundene Regelung insoweit planwidrig unvollständig sei, als sie den Beginn der Abtretungsfrist nicht bereits an den Zeitpunkt knüpfe, zu dem das Insolvenzverfahren hätte eröffnet werden können.
Hinweis:
Für ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren ist im Hinblick auf eine vorzeitige Beendigung der Abtretungsfrist § 300 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO zu beachten. Danach kann vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind oder drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und Gelder vorhanden sind, die neben den Kosten des Verfahrens mindestens 35 % der Gläubigerforderungen decken.