Nach § 297 Abs.1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 – 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergehen, können einen Versagungsgrund nach § 297 InsO nicht begründen. Zudem sind die in den §§ 290 und 297 InsO aufgeführten Versagungstatbestände nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 26.06.2014 – IX ZB 80/13) abschließend.
Die Restschuldbefreiung könne zudem nach § 300 Abs.2, § 296 Abs.1, § 297 InsO wie auch nach § 290 Abs. 1 InsO nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Insoweit gilt für bis zum 30.06.2014 beantragte Insolvenzverfahren, dass Versagungsgründe nach § 290 InsO ausschließlich im Schlusstermin geltend gemacht werden können. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Überleitung des Verfahrens in die Wohlverhaltensperiode gelten die Versagungstatbestände der §§ 297, 298 InsO. Für Insolvenzverfahren welche nach dem 30.06.2014 beantragt werden, gilt diese Differenzierung nicht mehr.