Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen wegen Mängeln der Kaufsache entsteht oft Streit darüber, ab wann Mängel so erheblich sind, so dass sie den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 28.05.2014 (VIII ZR 94/13) entschieden, dass ein erheblicher Sachmangel in der Regel bereits dann vorliegt, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen.
Im entschiedenen Fall war der Käufer eines Neuwagens zum Preis von rund 30.000 €, bei dem die Einparkhilfe falsch eingebaut war (und dieser Mangel auch trotz mehrerer Nachbesserungen nicht behoben wurde) vom Kaufvertrag zurückgetreten und hatte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gefordert. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war die Klage in beiden vorangegangenen Instanzen abgewiesen worden, weil der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Kosten für eine Mängelbeseitigung lediglich rund 2.000 € betragen würden und die Gerichte dabei der Auffassung waren, dass der Rücktritt nach den §§ 440, 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei, wenn die Mängelbeseitigungskosten 10 % des Kaufpreises nicht übersteigen würden.
Der BGH sah dies nun letztinstanzlich anders und hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließe, könne hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von 5% des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) 5% des Kaufpreises stehe auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.