Eltern haften für ihre Kinder. Dieser Grundsatz ist bislang vielen Eltern, deren minderjährige Kinder in Internettauschbörsen illegales Filesharing betrieben haben zum Verhängnis geworden, wenn sie für die Verfehlungen ihrer Sprösslinge von Abmahnkanzleien der Musikindustrie zur Kasse gebeten wurden.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 16.11.2012 (I ZR 74/12) den Grundsatz, dass Eltern stets haften würden eingeschränkt und entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, wie es die Vorinstanzen angenommen hatten, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern – so die Richter – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Ausblick:
Das Urteil ist kein Freifahrschein für illegales Filesharing. Es kann aber viele Eltern im Falle einer ersten Abmahnung davor schützen auf Zahlung von Abmahngebühren und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Ist das Kind bereits zuvor schon einmal wegen illegalem Filesharing aufgefallen, werden die Eltern regelmäßig ihrer Aufsichtspflicht nicht mehr genügen, wenn sie ihr Kind lediglich belehren. In diesem Fall wird das Urteil von der Rechtsprechung wohl so interpretiert werden, dass dann nur mit regelmäßigen Kontrollen eine Haftung vermieden werden kann.