Unter dem Aktenzeichen I ZR 46/12 wird augenblicklich beim Bundesgerichtshof ein Fall verhandelt, bei dem es um die Frage geht, ob die Einbindung eines fremden YouTube-Videos in die eigene Internetseite (sog. Framing) eine Rechtsverletzung darstellt. Beim Framing wird über einen Link das Video von der Plattform YouTube oder einem ähnlichen Anbieter abgerufen. Im konkreten Fall geht es um ein Video über Wasserverschmutzung, das der Hersteller von Wasserfiltern produziert hatte. Ein Konkurrent band den Film in seine Internetpräsenz ein.
Der Bundesgerichtshof sieht in dem sog. Framing, bei dem man YouTube-Videos in andere Websites einbindet, möglicherweise eine Rechtsverletzung. Das wurde in der mündlichen Verhandlung des Gerichts am 18.04.2013 deutlich. Framing sei nicht mit einfachen Links vergleichbar und verletze daher eventuell Urheberrechte, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm zur Begründung.
(Quelle: beck-online)
Anmerkung:
Da zu erwarten ist, dass der BGH an seiner bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch in seinem Urteil festhalten wird, sollte ohne ausdrückliche, am besten schriftliche, Zustimmung des Rechteinhabers künftig auf das Einbinden von YouTube Videos in die eigene Internetseite verzichtet werden. Andernfalls droht die Gefahr dafür abgemahnt und auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.
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