Das pfandfreie Vermögen steht dem Schuldner auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Spart er aus diesen Beträgen jedoch ein Guthaben an und zahlt dies auf ein Bankkonto ein, ist es nicht mehr pfandfrei und unterliegt dann dem Insolvenzbeschlag. Dies entscheid der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013 – (IX ZB 247/11).
Insolvenzfrei sind Gegenstände und Einkünfte, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Zum nach Verfahrenseröffnung begründeten und in die Masse fallenden Neuerwerb gehört jedoch nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus selbständiger oder nicht selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch der Erwerb eines Gegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Verkauf einer unpfändbaren Sache. Gleiches gelte für das aus dem unpfändbaren Bestand des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das im zu entscheidenden Fall zudem auf ein neues Konto eingezahlt worden ist und damit eine eigenständige Forderung gegen das Kreditinstitut begründet habe.
Hinweis:
Seit dem 01.01.2012 gibt es Pfändungsschutz auf Girokonten nur noch für Konten, die als sog. P-Konten i.S.v. § 850 k ZPO geführt werden. Im Rahmen der entsprechenden Freibeträge ist dann auch ein Ansparen aus monatlich pfändungsfreien Lohneinkünften möglich, allerdings ist ein solcher „Sparerfreibetrag“ nur temporär insolvenzbeschlagfrei, beim Transfer auf ein anderes Guthabenkonto erlischt selbst dieser zeitliche Schutz sofort.