Der Generalbundesanwalt muss zufällig mitgeschnittene Telefonate eines Anwalts mit einem potentiellen Mandanten löschen. Das hat der 3. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 18.2.2014 – StB 8/13) entschieden. Auch das Anwaltstelefonat zur Mandatsanbahnung unterliege dem Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts, so die Richter. Der BGH tritt damit einer Aufweichung des Anwaltsgeheimnisses entgegen: Das Anwalts-Mandanten-Verhältnis sei von Anfang an geschützt. Wer Vertrauen bei einem Anwalt suche, müsse sicher sein, dass kein Dritter mithöre.