Steuererstattungsansprüche sind kein Arbeitseinkommen mit der Folge, dass diese uneingeschränkt in die Insolvenzmasse fallen, da auch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO keine Anwendung finden.
Mit dem Zufluss des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und abzuführenden Teils des Arbeitseinkommens. Es entsteht der Lohnsteueranspruch des Staates als Anspruch aus dem Steuerverhältnis. Bei der gewöhnlichen Lohnpfändung bestimmen sich die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach dem Nettoeinkommen des Schuldners. Stellt sich bei der späteren Veranlagung heraus, dass zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt worden ist, besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aus § 37 AO gegen den Staat. Die Erstattungsleistung ist mithin kein Teil des Arbeitseinkommens, weshalb ihr daher auch der für Arbeitseinkommen geltende Pfändungsschutz nicht zu kommt (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 239/04).