Wer wettbewerbsrechtlich eine Abmahnung erhält, ist oft Opfer einer sog. Massenabmahnung geworden, also eines Mitbewerbers, der gezielt das Internet auf abmahnfähige, gleichgelagerte Rechtsverstöße durchsucht oder sogar durchsuchen lässt, um dann im großen Stil Abmahnungen aussprechen zu lassen, um gemeinsam mit seinem Anwalt Kasse zu machen. Wer sich, obwohl der abgemahnte Rechtsverstoß objektiv vorliegt, damit verteidigen möchte, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, weil es sich um eine Massenabmahnung handelt und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko für den Abmahnenden in keinem wirtschaftlichen vernünftigem Verhältnis zu dem Nutzen Abmahnungen steht, der steht oft nicht nur vor dem Problem, dass er den Umfang der Abmahntätigkeit nicht oder nur ansatzweise bei Gericht vortragen und beweisen kann, sondern auch davor, dass viele Landgerichte, aber auch Oberlandesgerichte, die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG, wonach in derartigen Fällen trotz objektiven Rechtsverstoß eine Abmahnung unzulässig ist, sehr restriktiv anwenden. Wir haben schon Fälle erlebt, bei denen Gerichte, obwohl der Nachweis geführt werden konnte, dass der Abmahnende mit seinem Onlineshop nur einen Jahresumsatz von wenigen 1.000 € erwirtschaftet hat, es für völlig unbedenklich hielten, wenn dieser munter Abmahnungen aussprechen lässt, wofür, wenn der seinen Anwalt bezahlt hätte, allein ein Vielfaches an Anwaltsgebühren angefallen wäre, geschweige denn von den Prozesskosten, die im oberen 5-stelligen Bereich lagen. Das Landgericht München I hatte hier sinngemäß damit argumentiert, man müsse auch einem Unternehmen in der Gründungsphase das Recht zubilligen, sich mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen am Wirtschaftsleben zu beteiligen …dass allein die Abmahngebühren, wenn der Abmahnende seinen Anwalt tatsächlich bezahlen würde, zur sofortigen Insolvenz des Unternehmens führen würden, hat dabei in Richter nicht interessiert.
In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat es den Richtern für die Annahme von Rechtsmissbrauch nicht ausgereicht, dass wir den Nachweis erbringen konnten, dass der Abmahnende seinen Anwalt, obwohl zwischen dem Ausspruch der Abmahnung und der Verhandlung mehr als 6 Monate vergangen waren, nicht bezahlt hatte. Hier hat es den Richtern ausgereicht, dass der Anwalt in der mündlichen Verhandlung anwaltlich versichert hat, er werde die Gebühren noch abrechnen…
Die meisten Abmahnopfer knicken in derartigen Fällen bereits nach der ersten Instanz, spätestens aber im Berufungsverfahren ein, weil sie das Kostenrisiko, das aufgrund der hohen Streitwerte mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten verbunden ist, scheuen. Wer sich allerdings nicht abschrecken lässt, der kann am Ende dann doch noch zu seinem Recht kommen, wie ein Urteil des BGH vom 26.04.2018 (1 ZR 248/16 – Abmahnaktion II) zeigt. Nachdem zuvor Landgericht und Oberlandesgericht die Abmahnung für gerechtfertigt und den Abgemahnten entsprechend zu Unterlassung verurteilt haben, hat der BGH Rechtsmissbrauch angenommen, die Urteile aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Im entschiedenen Rechtsstreit waren 50 Internethändler und dann 203 Gesellschafter einer Baumarktkette abgemahnt worden. Da der Jahresgewinn des Abmahnenden bei lediglich 6000 € gelegen hatte, war das den Richtern dann doch suspekt.
Die Kernaussagen der Entscheidung sind dabei folgende:
„Ob sich eine Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstellt, ist aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 (juris Rn. 24) – Vielfachabmahner). Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat.“
Abmahnkosten im 6-stelligen Bereich beim Jahresgewinn von lediglich 6000 € sprechen für Rechtsmissbrauch
Die Richter sahen hier nicht nur Indizien für Rechtsmissbrauch darin, dass über 200 Abmahnungen gegen einzelne Gesellschafter ausgesprochen worden waren, sondern dass der Abmahnende nachweislich im Geschäftsjahr 2013 lediglich einen Gewinn von 6.000 € erwirtschaftet hatte und die entstandenen Anwaltskosten in 6-stelliger Höhe, sich nicht gewinnmindern ausgewirkt hatten, weil diese nicht bezahlt worden sind. Diese Feststellungen hatte auch bereits zuvor das OLG getroffen.
Der BGH hat dann allerdings noch zusätzlich festgestellt, dass der von der Klägerin behauptete Umstand, dass sie zwar nicht selbst, aber ihr Gesellschafter in der Lage sei die Kosten zu tragen und er deshalb ein entsprechendes Darlehen unter gleichzeitiger Erklärung des Rangrücktritts zur Verfügung stellen könne, ohne rechtliche Relevanz sei, denn eine solche Finanzierung durch den Gesellschafter stünde Widerspruch zu vernünftigem kaufmännischen Verhalten. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Kaufmann wird Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt nur dann gewähren, wenn er sich davon einen Fortbestand der Gesellschaft und eine weitere gewinnbringende Geschäftstätigkeit verspricht. Die Finanzierung von Abmahnungen einer Geschäftspraktik, die sich auf den Absatz der Gesellschaft nicht oder jedenfalls nicht nennenswert auswirkt, ist dafür offensichtlich ungeeignet.
Verwaltungsaufwand der Abmahnungen versus eigenes wirtschaftliches Interesse
Die Richter am BGH haben dann allerdings beanstandet, dass das OLG nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass dem der mit der Vielzahl der Abmahnungen verbundene große Verwaltungsaufwand auf Seiten der Klägerin kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung gegenübergestanden hat.
Bei bereits bestehender einstweilige Verfügung gegen Hersteller Massenabmahnungen gegen Händler nicht interessengerecht
Aus Sicht des BGH muss für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit berücksichtigt werden, dass die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller der beanstandeten Produkte (Briefkästen) erwirkt hatte, wodurch bereits erreicht worden ist, dass dieser keine Ware mehr an die nun zusätzlich in Anspruch genommen Händler ausliefern durfte. Es sei zwar grundsätzlich zulässig neben dem Hersteller auch die Händler in Anspruch zu nehmen. Dies sei aber hier aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmens eindeutig nicht interessengerecht.
Verselbstständigung der Abmahntätigkeit
Soweit das Berufungsgericht eine Rechtsmissbräuchlichkeit mit der Begründung verneint hatte, dass nicht von einer Verselbständigung der Abmahntätigkeit ausgegangen werden konnte, wurde schließlich auch diese Sichtweise vom BGH beanstandet.
„Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Fehlt, wie im Streitfall, jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen. Führen diese Bemühungen aus Sicht des anspruchserhebenden Unternehmers unter solchen Umständen nicht zum Erfolg, so entfällt dadurch nicht die Indizwirkung unverhältnismäßiger Abmahntätigkeit. Bestand aus der Sicht der Klägerin, wie ausgeführt, keine Eilbedürftigkeit der Beseitigung der Rechtsverstöße in den H. -Märkten, so bleibt es auch nach dem Scheitern der Bemühungen um eine einfache und kostengünstige Lösung dabei, dass für einen wirtschaftlich denkenden Unternehmer der Aufwand für die Massenabmahnungen im Hinblick auf die damit verbundenen, wirtschaftlich kaum tragbaren Risiken, denen keine nennenswerten Interessen an der Beseitigung des Rechtsverstoßes gegenüberstehen, unverhältnismäßig ist.“
Fazit: Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass derjenige, der Recht haben möchte, oft einen langen Atem braucht. Er macht aber auch deutlich, dass derjenige, der nicht bereit ist bis zum Schluss zu kämpfen, oft besser beraten ist, frühzeitig nachzugeben, denn ein Urteil, das gegen die eigene Rechtsposition ergeht, ist oft nicht der Weisheit letzter Schluss und letztendlich nichts Anderes als ein Stück Papier, auf dem die Rechtsauffassung eines Richters, einer Kammer oder eines Senats niedergeschrieben ist. Nachdem bekanntlich zwei Juristen drei unterschiedliche Meinungen vertreten können, hat derjenige, der nicht kämpft schon verloren.