Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann – soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft – in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 04.12.2014 – IX ZR 115/14).
Nach § 835 Abs.4 ZPO darf die Bank als Drittschuldner für den Fall, dass künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 850 k Abs.1 ZPO bestimmt insoweit, dass bei einer Pfändung von Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben – auch jenes, welches bis zum Ablauf der Frist des §835 Abs.4 ZPO nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf – in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850 c Abs. 2 a verfügen kann.
Die durch § 850 k Abs.1 S.3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den Folgemonat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten seien. Die Auszahlungssperre des § 835 Abs.4 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats bezwecke hingegen, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt seien. Der Schuldner solle nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht seien, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er könne deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen.
Solle mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrühre, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keine Nachteile erleiden soll, dann dürfe auch bezgl. der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhalten habe, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs.1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhalte, für den sie bestimmt sei, in einer Weise benachteiligt, für die kein gerechtfertigter Grund erkennbar sei.