Der BGH hat mit Urteil vom 25.06.2015 (IX ZR 199/14) klargestellt, dass ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist und der Schuldner den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen kann.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung enthalten, sind unwirksam, weil sie den Schuldner entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), denn sie sind mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren.
Nach § 1 S.2 InsO wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung stellt – neben der Gläubigerbefriedigung – ein zusätzliches Verfahrensziel des Insolvenzverfahrens dar. Sie soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen und findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird. Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht gegen die Pflichten verstößt, die ihm § 290 InsO a.F. für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung auferlegt, und die ihn nach § 295 InsO in der Wohlverhaltensperiode treffenden Obliegenheiten erfüllt.
Die Regelungen der Restschuldbefreiung dienen dabei nicht nur dem persönlichen Schutz und dem Persönlichkeitsrecht des Schuldners, dem ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden soll und für den die vollständige Restschuldbefreiung von existentieller Bedeutung ist, vielmehr verfolgen diese Regelungen das allgemeinwirtschaftliche und sozialpolitische Ziel, den Schuldner wieder in den Markt zu integrieren und sein Abdriften in graue Kredit- und Arbeitsmärkte zu verhindern.
Regeln, welche die Wirkungen der Restschuldbefreiung zum Nachteil des Schuldners einschränken, sind mit den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung nicht vereinbar. Auf die schuldnerschützenden Wirkungen der Restschuldbefreiung kann deshalb durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht im Voraus verzichtet werden.
Auch beschränken sich die Ausnahmen von der Restschuldbefreiung auf die in § 302 InsO abschließend aufgeführten Verbindlichkeiten. Es war die Absicht des Gesetzgebers, die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, auf Ausnahmen zu beschränken. Auch wenn es durchaus noch andere besonders schutzwürdige Forderungen gibt, die von einer Schuldbefreiung ausgenommen werden könnten, würde jede weitere Durchbrechung der vollständigen Schuldbefreiung zum einen den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners gefährden und die Befriedigungsaussichten der Neugläubiger nachhaltig beeinträchtigen. Deswegen gehört diese gesetzliche Beschränkung der privilegierten Forderungen zu den wesentlichen Grundsätzen der Restschuldbefreiung. Diese Beschränkung würde durchbrochen, wenn der Schuldner in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam anerkennen könnte.