Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist (BGH, Beschluss vom 04.12.2014 – IX ZB 5/14).
Ein Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung ist unzulässig, wenn bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt hat und das Insolvenzverfahren noch andauert. Auch ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er nicht vor der Entscheidung über den Gläubigerantrag zusammen mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, § 287 I 1 InsO aF.
Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner vom Insolvenzgericht darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen müsse. Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen soll. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch noch nach Ablauf dieser Frist allerdings nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Denn zum Einen kann über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur einheitlich entschieden werden. So sind mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden. Geschieht dies nicht, sind die übrigen Anträge, die nicht zur Verfahrenseröffnung führten, für erledigt zu erklären. Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden sei, werden unzulässig.
Zum Anderen treten die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung in der Stunde der Eröffnung ein, sofern der Beschluss nur wirksam geworden ist. Seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass er dem Schuldner zugestellt oder sonst mitgeteilt worden ist oder dass ein Beteiligter von ihm Kenntnis erlangt hat.
Die Wirkungen der Eröffnung können auch nicht durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss verhindert werden, da diese keine aufschiebende Wirkung hat.