Wer als Verkäufer seine Waren bei eBay in einer Auktion anbietet, der trägt das Risiko, dass die Ware vielleicht zu einem Preis verkauft wird, mit der er nicht zufrieden ist. Um dies zu verhindern bieten manche Käufer mit einem zweiten eBay Konto selbst auf ihre eigene Ware mit (sog. shill bidding), um so Interessente im Preis hoch zu steigern. Gerade dann, wenn mehrere an ein und demselben Angebot interessiert sind, ergeben sich manchmal interessante Bieterkämpfe, die für den Verkäufer wirtschaftlich interessant sind. Insbesondere dann, wenn die Bieter mit sog. Bietassistenten arbeiten, also bereits zuvor einen Höchstbetrag bei einem Assistenten eingestellt haben, so dass der Assistent bis zur Erreichung der Höchstgrenze mit bietet.
Eigenangebote von Verkäufern bei Ebay sind unwirksam
In einem nunmehr vom BGH mit Urteil vom 24.08.2016 (VIII ZR 100/15) entschiedenen Fall haben die Richter den Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen Manipulation der Auktion durch den Verkäufer bejaht. Der Käufer hatte auf einen VW Golf geboten und dabei an sich mit 1,50 € das Höchstgebot abgegeben. Der Verkäufer hatte verbotenerweise von einem zweiten Konto aus selbst auf seinen gebrauchten Golf mit geboten und so den Preis in die Höhe getrieben. Ohne die Manipulation hätte der Käufer zum Preis von 1,50 € den Zuschlag erhalten. Da das Fahrzeug zwischenzeitlich vom Verkäufer anderweitig verkauft worden war hat der Bundesgerichtshof dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 16.500 € zugesprochen. Es handelt sich dabei um den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs. Das Gericht hielt die eigenen Angebote des Verkäufers allesamt für unzulässig, so dass ohne den Rechtsverstoß der Vertrag zu einem Preis von 1,50 € zustande gekommen wäre.
Abbruchjäger bei Ebay handeln rechtsmissbräuchlich
Dass es sich bei dem Käufer um einen sog. Abbruchjäger gehandelt hat, der in der Vergangenheit schon massenhaft eBay- Verkäufer, die mangels hinreichenden Gebots ihre Aktion unzulässig abgebrochen hatten, verklagt hatte, half dem Verkäufer nicht. Hätte der Verkäufer dagegen nicht selbst auf seine eigene Ware geboten, sondern die Auktion rechtswidrig abgebrochen, wäre dies für ihn wohl günstiger gewesen, denn mit Urteil vom gleichen Tag (VIII ZR 182/15) hat der BGH in einem anderen Verfahren klargestellt, dass er das Vorgehen von sog. Abbruchjägern auf eBay für rechtsmissbräuchlich hält. Abbruchjäger sind Käufer, die sich ohne tatsächliches Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Aktionen beteiligen und darauf spekulieren, dass die Verkäufer aufgrund des geringen Gebots einen Rückzieher machen. In einem solchen Fall fordern die Abbruchjäger dann als Höchstbietender die ersteigerte Ware, allerdings meist erst nach einiger Zeit, weil sie darauf spekulieren, dass der Verkäufer die Ware dann bereits anderweitig verkauft hat und nicht mehr der Lage ist diese zu liefern, sodass sie Schadenersatz verlangen können. Auch, wenn in dem entschiedenen Fall der BGH die Klage aus formellen Gründen hat scheitern lassen, so hatte doch am Rande klargestellt, dass er ein derartiges Vorgehen von Verkäufern nicht akzeptiert.