Wird an die Grenze gebaut, dann ist oft Streit mit dem Nachbarn vorprogrammiert. Dies insbesondere dann, wenn für den Baukörper das Grundstück des anderen mit in Anspruch genommen werden soll, also ein Überbau. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn nachträglich an der Grenzbebauung eine Wärmedämmung angebracht wird, so dass dann das Dämmmaterial, Putz und Farbe, über die Grundstücksgrenze ragt.
Klimaschutz kann Duldungspflicht des Nachbarn zum Überbau zur Wärmedämmung bei Altbauten rechtfertigen
Zwar können einzelne Landesgesetze grundsätzlich zugunsten des Klimaschutzes den Nachbarn verpflichten das Dämmen bestehender Nachbargebäude zu dulden. Bei richtigen Verständnis gilt diese Duldungspflicht (BGH, Urteil vom 02.06.2017 – V ZR 196/16) allerdings nur bei bereits bestehenden Altbauten, bei denen sich der Nachbar grundsätzlich einen Überbau verweigert oder aber nur bereit ist diesen gegen eine horrende Gegenforderung zu dulden. Wurde dagegen bei Errichtung des Gebäudes lediglich die Vorgaben der bereits gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht beachtet, dann besteht eine solche Duldungspflicht nicht, so die Richter.
Dagegen keine Duldungspflicht des Nachbarn zum Überbau zur Wärmedämmung bei Neubauten
Im entschiedenen Rechtsstreit war § 16 a Abs. 1 NachbarG Berlin auf dem Prüfstand. Obwohl die Energieeinsparverordnung 2001 bereits seit dem 16.11.2001 in Kraft war, hatte der Bauträger bei der Errichtung des Gebäudes in den Jahren 2004/2005 diese nicht beachtet und wollte nunmehr nachträglich, unter Berufung auf die landesrechtliche Duldungspflicht, das Nachbargrundstück für die Dämmung in Anspruch nehmen. Der BGH hat hier klargestellt, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur solche Gebäude erfasst werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung errichtet wurden. Wurde dagegen bei der Errichtung geltendes Recht nicht beachtet, dann kann dies nicht nachträglich durch eine gesetzlich angeordnete Duldungspflicht legalisiert werden.