Unaufgefordert zugesandte Werbung, gleichgültig ob per Telefax oder E-Mail, ist grundsätzlich unzulässig, weil es sich bei Privatpersonen um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bei Unternehmern in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt. Unterlassungsansprüche können mit kostenpflichtiger Abmahnung, einstweilige Verfügung oder im Klageweg durchgesetzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Empfänger bislang noch kein geschäftlicher Kontakt bestanden hat.
Der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2015 (VI ZR 134/15) diese Rechtsprechung noch verstärkt und entschieden, dass auch bei Kunden, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, im Abspann einer automatisch generierten Eingangsbestätigung (No-Reply-Mail) keine Werbung enthalten sein darf.
Der Kläger hatte in einer E-Mail an seine Versicherung wissen wollen, ob seine Kündigung eingegangen war. Er hatte daraufhin lediglich den Eingang der E-Mail bestätigt bekommen. An der automatischen Antwort hing dafür eine Werbung für einen Unwetter-Warn-Service „per SMS kostenlos auf Ihr Handy“. Der Mann schickte noch zwei E-Mails an die Versicherung, in denen er außerdem darauf hinwies, dass er die Werbung für den „exklusiven Service“ nicht wolle und erhielt erneut die automatische Antwort mit Werbung.
Der BGH sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verurteilte die Versicherung unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € zur Unterlassung. Gleichzeitig hob er das Urteil des Landgerichts Stuttgart, das zuvor im Verhalten der Versicherung keine Rechtsverletzung erkennen konnte, auf.
Anmerkung:
Das Urteil ist auf harsche Kritik des Deutschen Dialogmarketing Verbands e.V. (DDV) gestoßen. Dies deshalb, weil es sich bei dieser sog. No-Reply-Mail, die im Betreff auch sofort als Eingangsbestätigungsmail erkennbar gewesen sei, gerade nicht um eine klassische Werbe-E-Mail handele. Zudem sei nach Auffassung des Verbands überhaupt keine Erheblichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers zu erkennen, denn diesem seien weder Kosten noch Mühen durch etwaiges Aussortieren von Werbe-E-Mails entstanden. Die E-Mail habe ohnehin geöffnet werden müssen beziehungsweise sei bereits durch die Kenntlichmachung im Betreff als Eingangsbestätigung – wie vom Verbraucher gewünscht – zu erkennen gewesen.