Bei Olympischen Spielen kämpfen nicht nur die Sportler um Medaillen, sondern außerhalb der Stadien auch Unternehmen um Profit. So hatte ein Hersteller von Kontaktlinsen im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen 2008 in Peking mit „Olympia Rabatt“ bzw. „Olympischen Preisen“ geworben, ohne selbst offizieller Sponsor Olympische Spiele gewesen zu sein. Die Werbung gefiel dem Deutschen Olympischen Sportbund nicht, der das Unternehmen deshalb – zunächst erfolgreich – vor dem Oberlandesgericht Schleswig verklagt hatte.
Der BGH sah dies letztinstanzlich allerdings anders und hat mit Urteil vom 15.05.2014 (I ZR 131/13) eine derartige Werbung für jedermann für zulässig erklärt. Die BGH-Richter konnten nämlich keine Verwechslungsgefahr erkennen, denn der Verbraucher könne, so die Richter, durchaus zwischen Sponsoren-Werbung einerseits und der Werbung anderer Unternehmen andererseits unterscheiden. Auch nutzten die Slogans nicht die allgemeine Wertschätzung für Olympische Spiele oder für die olympische Bewegung auf unlautere Weise aus. Dass Werbesprüche den Verbraucher an die Spiele erinnern, reicht daher nicht für die Annahme von Unlauterkeit und damit für ein Verbot aus.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass Wettbewerbsrecht eine komplexe Materie ist, bei der sich nie genau voraussagen lässt, was am Ende eines langen Verfahrens herauskommen wird, da das persönliche Empfinden der befassten Richter nicht unerheblich in die Entscheidung mit einfließen.