Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten war (BGH, Beschluss vom 14.01.2016 – IX ZB 57/15).
Gemäß § 511 Abs.2 ZPO ist für die Einlegung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Endurteil ein Beschwerdewert von über EUR 600,00 notwendig. Gem. § 182 InsO i. V. m. § 3 ZPO kommt es für Klagen auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an eben dieser Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung. Damit ist auch für die Bemessung des Werts der Beschwer regelmäßig auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen.
Auch durch eine spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel regelmäßig nicht unzulässig. Dies ergibt sich aus § 4 ZPO, der den Stichtag für die Wertberechnung festlegt, ohne selbst einen Bewertungsmaßstab aufzustellen. Damit sind im Allgemeinen die in Zeitpunkt des Stichtags bestehenden Verhältnisse für die Wertberechnung maßgeblich. Dies gilt auch, so der BGH, für die Fälle, in denen sich bei unverändertem Streitgegenstand der Wert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz verändert habe.
§ 182 InsO bestimme daneben lediglich, welche Maßstäbe für die Wertberechnung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung anzulegen seien, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Die Vorschrift sage jedoch nichts darüber aus, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung maßgebend sei. Insoweit bleibt es gem. § 4 InsO iVm § 4 Abs. 1 ZPO bei den allgemeinen Regeln.
Mithin kommt es bei der Einlegung der Berufung gegen ein Urteil auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht sei, darauf an, welche Quote für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten ist.