Wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandant nichts anderes vereinbart wird, dann bemessen sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten die Anwaltsgebühren entsprechend den Regelungen des RVG nach dem Gegenstandswert.
Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, soll also beispielsweise die Zahlung eines bestimmten Betrags durchgesetzt oder abgewehrt werden, ist die Bestimmung des Streitwertes einfach, weil dann der Wert der Hauptforderung den Streitwert bildet aus dem sich die Gebührenbemessung ergibt.
Probleme tauchen allerdings in der Praxis immer wieder dann auf, wenn es um so genannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten geht, also keine Anhaltspunkte für den Wert des Interesses des Auftraggebers vorliegen. In derartigen Fällen bestimmt § 23 Abs. 3 S. 2 RVG als Regelstreitwert den Betrag von 5.000 €. Nicht selten wird bei der Streitwertfestsetzung durch Gerichte dieser Betrag aber (zum Leidwesen der Rechtsanwälte) unterschritten, weil das Gericht meint, nach eigenem Ermessen einen Streitwert festsetzen zu können. Diesen in der Praxis weit verbreiteten Rechtsirrtum der Untergerichte hat nunmehr der BGH mit Beschluss vom 17.11.2015 (II ZB 8/14) einen Riegel vorgeschoben, in dem er festgestellt hat, dass der Regelstreitwert bei einer durchschnittlichen nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bei 5.000 € liegt, wenn keine Anhaltspunkte für ein höheres oder ein geringeres Interesse vorliegen.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem um eine Mitgliedschaft in einem Verein gestritten wurde. Hier waren sowohl das zuvor befasste Amtsgericht als auch das Landgericht der Meinung, dass ein Streitwert von lediglich 600 € angemessen sei. Dem Landgericht war dabei noch ein weiterer Fehler unterlaufen, weil dieses der Meinung war aufgrund der geringen Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht sei schon gar keine Berufung zulässig gewesen, weil die Berufungssumme nicht erreicht worden sei. Das Landgericht hatte dabei übersehen, dass es nicht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden ist, sondern im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstands unter Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen habe.
Anmerkung:
Dieser an sich einfache Fall verdeutlicht, dass bei einem Gang zu Gericht niemals ausgeschlossen werden kann, dass die unterlegene Partei Opfer einer Fehlentscheidung eines Richters geworden sein kann. Deshalb sollte, jedenfalls dann, wenn es Sinn macht, man sich als unterlegene Partei nie durch einen unfähigen, unmotivierten oder selbstherrlichen Richter entmutigen lassen, sondern die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Rechtsmittel ausschöpfen. Richter sind nämlich auch nur Menschen und machen Fehler und das öfters, als man als juristischer Laie vermuten würde.