Wer bei eBay eine Ware zum Kauf anbietet, der darf die Ware während einer laufenden Auktion nicht anderweitig verkaufen. Ansonsten läuft er Gefahr sich schadenersatzpflichtig zu machen.
Diese Erfahrung musste nun der Verkäufer eines gebrauchten Kfz machen, der dieses zunächst bei eBay mit einem Startpreis von einem Euro zum Kauf angeboten und dann, nachdem bereits ein Angebot zu einem Euro vorlag, die Auktionen einfach abgebrochen hat, um das Fahrzeug anderweitig für 4.200 € zu verkaufen.
Der BGH hat nunmehr letztinstanzlich mit Urteil vom 12.11.2014 (VIII ZR 42/14) entschieden, dass ein Kaufvertrag mit dem Kläger als Höchstbietender zu einem Euro zu Stande gekommen ist und deshalb der Verkäufer, weil er infolge des anderweitigen Verkaufs des Fahrzeugs seinen Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB, nämlich dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben und Eigentum zu verschaffen, nicht mehr nachkommen kann, Schadenersatz schuldet. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Kaufpreis von einem Euro einerseits und dem bereits in der Vorinstanz ermittelten Marktwert des Fahrzeugs andererseits. Hier muss nun der Verkäufer 5.250 € an den Käufer bezahlen.
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte zuvor auch das OLG Hamm mit Urteil vom 30.10.2014 (28 U 199/13) den Verkäufer zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5.054 € verurteilt. Dieser hatte die Aktion abgebrochen, nachdem das Höchstgebot bei lediglich 301 € gelegen hatte. Er hatte dann den Gabelstapler außerhalb von eBay anderweitig für 5.355 € veräußert. Der Verkäufer hatte dort vergeblich versucht sich damit zur Wehr zu setzen, dass es sich beim Käufer um einen sog. Abbruchjäger gehandelt habe, also jemanden, der gar kein ernsthaftes Interesse am Kauf hat, sondern nur deshalb mitbietet, weil er bei auslaufenden Auktionen aufgrund des niedrigen Preises darauf spekuliert, dass der Verkäufer AGB-widrig abbricht, um dann Schadensersatzansprüche zu realisieren. Er hatte dies daraus rückgeschlossen, weil der Käufer im Rahmen des Bietagenten lediglich einen Höchstpreis von 345 € angegeben hatte.
Nach Auffassung des Gerichts, kommt es darauf aber nicht an, denn selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter „Abbuchjäger“ systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle.
Entscheidend sei daher, so die Richter, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, so dass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte, die ihr Verkaufsangebot im Rahmen der eBay-Auktion nicht als unverbindlich gekennzeichnet habe, habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf ihres Angebots gehabt.
Nach diesen Bestimmungen berechtige allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht gehabt.
Nachdem die Beklagte den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde sie dem Kläger nach Auffassung der Richter Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 € in Abzug zu bringen sei.
Anmerkung:
Eine Urteilsbegründung hat das Gericht bislang nicht geliefert. Nachdem sich aber diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, dürfte es insoweit keine Überraschungen geben. Eine ähnliche Problematik kann übrigens dann auftreten, wenn das Fahrzeug bei eBay zum Verkauf eingestellt wird, bereits ein Angebot vorliegt und dann bei einem selbst verschuldeten Unfall einen Totalschaden erleidet, also irreparabel zerstört wird. Auch hier käme ein Kaufvertrag zu Stande, den der Verkäufer nicht mehr erfüllen kann, so dass sich der Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs in einen Schadensersatzanspruch umwandelt. Deshalb besser das Kfz nach der Einstellung bei eBay nicht mehr selbst nutzen.