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BGH: Zur Bewertung einer Immobilienhälfte bei der Berechnung des Pflichtteils

1. Juli 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Die Bewertung von Immobilien zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sorgt immer wieder für Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Das Gesetz hat hier geregelt, dass im Rahmen des Auskunftsanspruchs der Pflichtteilsberechtigte auf Kosten des Erben die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Wertimmobilie verlangen kann. Zählt zum Nachlass aber nicht die ganze Immobilie, sondern lediglich ein hälftiger Miteigentumsanteil, weil die andere Hälfte bereits im Eigentum des Erben steht, dann wird oft seitens des Erben versucht den Wert des in der Erbmasse befindlichen Immobilienanteils dadurch zu schmälern, in dem vorgetragen wird, der hälftige Miteigentumsanteil für sich sei faktisch kaum verwertbar.

Diese Auffassung ist der BGH nunmehr mit Urteil vom 13.05.2015 (IV ZR 138/14) entgegengetreten.

Die Erblasserin bewohnte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ein Reihenhaus, das sie als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte erworben hatten. Testamentarisch hatte sie ihren Lebensgefährten zum Alleinerben bestimmt und so die Klägerin, ihre einzige Tochter, enterbt. Zwischen der enterbten Tochter einerseits und dem erbenden Lebensgefährten andererseits entstand dann Streit über den Wert der Miteigentumshälfte der Erblasserin. Der Lebensgefährte war nämlich der Auffassung, dass der Miteigentumsanteil an der Immobilie nicht oder nur schwer zu veräußern sei und deshalb mit einem deutlichen Abschlag bei der Pflichtteilsberechnung anzusetzen wäre. Diese Auffassung teilten die BGH-Richter nicht.

Aus den Urteilsgründen:

„Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entspricht, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. Für die Bemessung des Anspruchs stellt § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Der Pflichtteilsberechtigte ist demnach wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Die Ermittlung des Verkaufswerts zum Stichtag besagt, dass die für den Verkaufswert maßgebenden Bewertungsdaten aus der Sicht des Stichtags zu ermitteln sind. Zu berücksichtigen sind daher alle naheliegend und wirtschaftlich fassbaren, zum Stichtag im Keim angelegten Entwicklungen. Bei der Berechnung des Pflichtteils ist zu ermitteln, welchen Verkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte; dabei ist grundsätzlich der Verkaufserlös, den die Erben inzwischen bereits erzielt haben, zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 08.04.2015, IV ZR 150/14).

Hat ein Verkauf nicht stattgefunden und fehlt es an einem gängigen Marktpreis für den Nachlassgegenstand, muss der Wert geschätzt werden, § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da das Gesetz keine Bewertungsmethode vorschreibt, obliegt die sachgerechte Auswahl dem Tatrichter.

In der Literatur wird ganz überwiegend vertreten, dass dann, wenn ein halber Miteigentumsanteil einer vom anderen Miteigentümer eigengenutzten Immobilie in den Nachlass fällt, die Verkehrswertbestimmung des hälftigen Miteigentumsanteils besondere Schwierigkeiten bereite und es in aller Regel unzulässig sei, den halben Verkehrswert des Grundstücks samt Gebäude an-zusetzen, da die Chance, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu veräußern, sehr gering sei. Es sei daher ein deutlicher Abschlag vorzunehmen (vgl. Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage § 2311, Rn. 129).

Die Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der hier zu beurteilenden Sachlage zutreffend: Eine Verwertung des Miteigentums an einer Immobilie ist mit dem Erbfall möglich und es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, einen Abschlag vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass andernfalls dem Erben zwar im Moment des Erbfalles der volle Wert der ideellen Miteigentumshälfte im Sinne des hälftigen Verkehrswertes zufließt, weil er nun als Alleineigentümer den vollen Verkehrswert realisieren kann, der Pflichtteilsberechtigte aber nichts oder jedenfalls deutlich weniger als den seinem Pflichtteil entsprechenden Anteil am hälftigen Verkehrswert der Immobilie erhielte. Auch ist nicht etwa ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, weil nur ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört und deshalb nur darauf abzustellen ist, zu welchem Preis dieser im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin hätte verkauft werden können, sondern für eine sachgerechte Bewertung des Pflichtteilsanspruchs an dem hälftigen Miteigentumsanteil der Erblasserin ist bei Alleineigentum des Erben im Zeitpunkt des Erbfalles auf den hälftigen Wert der gesamten Immobilie abzustellen. Auch ist ein Abschlag nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Erbe zur Befriedigung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten gezwungen sein könnte, die gesamte Immobilie zu verkaufen. Dies ist ein regelmäßig mit Erbschaften verbundenes Risiko. Soweit der Sachverständige schließlich der Ansicht war, die Hälfte des Verkehrswertes der Immobilie sei nur schwer zu erlangen, ihm seien Werte von Verkäufen von Bruchteilen nicht bekannt, hat er nicht berücksichtigt, dass der Beklagte mit dem Erbfall Alleineigentümer des Einfamilienhauses geworden ist.“

Anmerkung:
Der Pflichtteilsanspruch steht in dem Spannungsverhältnis, dass die Interessen zwischen dem Erben einerseits und dem Pflichtteilsberechtigen andererseits konträr sind. Während nämlich der Erbe den Nachlass möglichst klein rechnen möchte, möchte der Pflichtteilsberechtigte den Nachlass möglichst hoch bewertet wissen, weil sich dann auch sein Pflichtteilsanspruch erhöht. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich stets, gleichgültig, ob als Erbe oder Pflichtteilberechtigter, sich frühzeitig qualifizierte anwaltliche Unterstützung zu sichern. So ist es beispielsweise als Pflichtteilsberechtigter wichtig möglichst früh den Erben in Verzug zu setzen, weil dann zusätzlich zum Pflichtteil die Pflichtsforderung auch noch zu verzinsen ist. Gerade bei längeren Streitigkeiten über die Höhe des Pflichtteils entsteht hier ein nicht zu verachtendenr weiterer Zahlungsanspruch. Der Erbe wiederum sollte aus diesem Grund den Betrag, der unstreitig geschuldet wird, auf jeden Fall möglichst frühzeitig ausbezahlen, um die Zinslast, aber auch das Kostenrisiko im Falle eines Rechtsstreits, zu reduzieren.

Haben Sie auch Probleme rund um den Pflichtteil? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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